Revision im Strafverfahren: Aufklärung der Voraussetzungen eines behaupteten Beweisverwertungsverbots im Wege des Freibeweises
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt ein Beweisverwertungsverbot nach §136a StPO und hat Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach eingelegt. Der BGH prüft im Wege des Freibeweises eigenständig die Voraussetzungen eines §136a-Verwertungsverbots und findet keinen Rechtsfehler. Die Angaben der Vernehmungsbeamten seien in sich stimmig und durch objektive Umstände bestätigt; pauschale, empirisch nicht belegte Einwendungen und unzureichende Darlegungen zur Freiheitsentziehung genügen nicht. Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Mönchengladbach als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht ist zur selbständigen Prüfung der Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbots nach §136a StPO im Wege des Freibeweises berufen und nicht an die Feststellungen oder die Beweiswürdigung des Tatgerichts gebunden.
Bei der freibeweislichen Aufklärung sind in sich stimmige und durch objektive Umstände bestätigte Angaben der Ermittlungsbeamten grundsätzlich zugrunde zu legen; widersprüchliche oder unglaubhafte Angaben des Beschuldigten reichen nicht aus, diese aufzuwiegen.
Pauschale, empirisch nicht belegte Ausführungen ohne konkreten Bezug zum Einzelfall können die Glaubhaftigkeit von Vernehmungszeugen nicht in Zweifel ziehen.
Eine Rüge wegen angeblich rechtswidriger Freiheitsentziehung ist unzulässig, wenn die Revision nicht substantiiert darlegt, welche Tatsachen den Ermittlungsbeamten bekannt waren und welche Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht bestanden; einschlägige Unterlagen sind vorzulegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Mönchengladbach, 24. September 2018, Az: 27 Ks 3/18
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. September 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 154/61, BGHSt 16, 164; Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 3 StR 414/87, BGHR StPO § 136a Abs. 1 Satz 3, Vereinbarung 1; offen gelassen von BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, Rn. 73; Beschluss vom 14. September 2010 - 3 StR 573/09, BGHSt 55, 314, Rn. 11) sind die Voraussetzungen eines - hier von der Verteidigung behaupteten - Beweisverwertungsverbots nach § 136a StPO im Wege des Freibeweises aufzuklären; insoweit ist das Revisionsgericht zu eigener Prüfung berufen. Es ist grundsätzlich weder auf die Feststellungen des Tatgerichts beschränkt noch an dessen Beweiswürdigung gebunden (BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 - 2 StR 154/61, BGHSt 16, 164, 167). Der Senat kommt bei eigener revisionsgerichtlicher Überprüfung anhand der mitgeteilten Umstände zu den Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten zu dem Ergebnis, dass dieser verbotenen Vernehmungsmethoden nicht unterworfen wurde. Dabei sind - wie schon die Strafkammer ausgeführt hat - die in sich stimmigen und durch objektive Umstände bestätigten Angaben der Ermittlungsbeamten zugrunde zu legen. Diese werden weder durch die schon aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit unglaubhaften gegenteiligen Erklärungen des Angeklagten widerlegt, noch durch die ohne näheren Bezug zum vorliegenden Fall in die Revisionsbegründung eingerückten, weitgehend ohne Kenntlichmachung wörtlich aus einer Veröffentlichung des Verteidigers des Angeklagten übernommenen, pauschalen und empirisch nicht belegten Ausführungen über die vermeintliche Befangenheit von Ermittlern in Zweifel gezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vernehmungssituation und deren Würdigung sowie zu der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, die Verteidigung habe bei der freibeweislichen Anhörung des Vernehmungsbeamten keine Fragen stellen dürfen, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Soweit sich ein Verstoß gegen § 136a StPO auch daraus ergeben soll, dass der Angeklagte in rechtswidriger Art und Weise seiner Freiheit beraubt gewesen sei, ist die Rüge bereits unzulässig, weil die Revision nicht mitteilt, welche Tatsachen den Ermittlungsbeamten bekannt waren und welche Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht daraus abzuleiten waren, als der Angeklagte zur Vernehmung auf der Polizeiwache gebeten wurde (vgl. zu diesem Vortragserfordernis BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - 3 StR 23/18, NStZ 2018, 734 f.). Dazu hätte insbesondere der Vermerk der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach vom 3. Februar 2018 vorgelegt werden müssen, aus dem sich Erkenntnisse zu der vor den Beschuldigtenvernehmungen des Angeklagten und der Mitangeklagten vorhandenen Verdachtslage ergeben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass insoweit eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft nunmehr gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 347 Abs. 1 Satz 3 StPO) und deshalb geboten gewesen wäre.
Schäfer Gericke Ri‘inBGH Wimmerbefindet sich imUrlaub und ist deshalbgehindert zuunterschreiben. Schäfer Berg Hoch