Revisionen von Einziehungsbeteiligten gegen Urteil – Verwerfung als unbegründet
KI-Zusammenfassung
Die Einziehungsbeteiligten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Zentrale Fragen betrafen Wirksamkeit der Zustellung, die Ablehnung des Ausschlusses eines staatsanwaltlichen Sitzungsvertreters und die Ablehnung von Beweisanträgen. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet: Zustellungen waren wirksam, § 58 StPO begründet keinen Revisionsgrund und Beweisanträge waren überwiegend nicht spezifisch oder irrelevant für die Einziehung.
Ausgang: Revisionen der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin als unbegründet verworfen; Kostenlast bei den Beschwerdeführern.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung eines Urteils setzt die Revisionsbegründungsfrist in Lauf, wenn das Sitzungsprotokoll tatsächlich fertiggestellt ist; eine fehlende Angabe des Fertigstellungsdatums im Protokoll hindert die Wirksamkeit der Zustellung nicht.
§ 58 Abs. 1 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; eine Verletzung dieser Vorschrift begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund.
Beweisanträge müssen konkrete Beweistatsachen benennen; bloße Verfahrensaktiva oder Tatsachen ohne Bedeutung für die Voraussetzungen der Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB rechtfertigen keine Verpflichtung zu weiterer Beweisaufnahme nach §§ 244 ff. StPO.
Das Gericht kann den staatsanwaltlichen Sitzungsvertreter nicht selbst ersetzen; wer einen Ausschluss rügt, muss darlegen, welche tauglichen weiteren Maßnahmen das Gericht hätte ergreifen können.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 26. Juli 2024, Az: 502 KLs 17/21
Tenor
Die Revisionen der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 26. Juli 2024 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Einziehungsbeteiligten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Das angefochtene Urteil ist den Vertretern der Einziehungsbeteiligten ab dem 8. November 2024 jeweils wirksam zugestellt worden, wodurch die Revisionsbegründungsfristen in Lauf gesetzt worden sind (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO). Zum Zeitpunkt der Zustellungen ist das Protokoll der Hauptverhandlung bereits fertiggestellt gewesen. Dem steht nicht entgegen, dass das Datum der Fertigstellung auf dem Protokoll entgegen § 271 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht vermerkt worden ist. Denn die Angabe des Datums der Fertigstellung ist kein Bestandteil des Protokolls (KK-StPO/Greger, 9. Aufl., § 271 Rn. 8) und keine Voraussetzung für dessen tatsächliche Fertigstellung. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es nach § 273 Abs. 4 StPO vielmehr allein auf die tatsächliche Fertigstellung bis zu diesem Zeitpunkt an (BGH, Beschluss vom 15. September 1969 - AnwSt (B) 2/69, BGHSt 23, 115; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. November 2020 - 5 StR 439/20 Rn. 7, NStZ-RR 2021, 57; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 273 Rn. 65). Hiervon hat sich der Senat anhand der dienstlichen Erklärung der Vorsitzenden der Strafkammer vom 19. Juni 2025 überzeugt, denn diese belegt - was auch nach dem sonstigen Akteninhalt naheliegt - eine Fertigstellung spätestens am 4. November 2024.
2. Den Verfahrensrügen der Einziehungsbeteiligten R. und H. GmbH & Co. KG, das Landgericht habe mit der Ablehnung des Ausschlusses des in der Hauptverhandlung vernommenen Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft gegen § 58 Abs. 1 StPO verstoßen, bleibt der Erfolg versagt. Denn die Norm ist nur eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 1987 - 2 StR 697/86, BGHR StPO § 58 Abs. 1 Anwesenheit 1). Soweit die Beschwerdeführer zugleich Verstöße gegen andere Verfahrensvorschriften geltend machen, entsprechen ihre Rügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Zu der Rüge der dadurch verletzten Wahrheitserforschungspflicht bleibt der Vortrag unvollständig. Der Gerichtsbeschluss zum Unterbleiben eines Ausschlusses des Zeugen von der Hauptverhandlung offenbart, dass die Strafkammer sich um einen Austausch des Sitzungsvertreters bemüht hat. Da das Gericht den staatsanwaltlichen Sitzungsvertreter nicht selbst ersetzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2024 - 5 StR 473/23 Rn. 7 mwN), hätten die Beschwerdeführer darlegen müssen, was die Strafkammer weiter hätte tun sollen.
Bei der Rüge der Verletzung des § 261 StPO fehlt es an Vortrag dazu, welche Angaben des Zeugen das Landgericht im Urteil hätte berücksichtigen müssen. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Nichterörterung von Verfahrensfragen beanstanden, verkennen sie, dass entsprechende Ausführungen in den Urteilsgründen rechtlich nicht geboten sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2024 - 5 StR 273/23 Rn. 13; Beschluss vom 8. Mai 2007 - 1 StR 202/07, NStZ-RR 2007, 244).
3. Die Beweisantragsrügen des Einziehungsbeteiligten R. sind - ungeachtet der vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigten Bedenken gegen deren Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat sämtliche Anträge rechtsfehlerfrei abgelehnt.
Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass mit den Anträgen ganz überwiegend keine konkreten Beweistatsachen benannt worden sind. Soweit vereinzelt konkrete Umstände benannt werden, ist Folgendes anzumerken: Bloße unter Beweis gestellte Verfahrenstatsachen, die keine Bedeutung für die Sachentscheidung über die Voraussetzungen einer Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB besitzen, unterfallen nicht den §§ 244 ff. StPO, sondern unterliegen dem Freibeweis (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1966 - 1 StR 199/66, BGHSt 21, 81; vgl. auch Beschluss vom 2. Mai 2019 - 3 StR 21/19 mwN). Im Übrigen hat das Landgericht die Anträge vollständig und rechtsfehlerfrei verbeschieden. Entgegen der Revision hat es auch über die Beweisanregung vom 13. Mai 2024 (Zeugin S. ) in der Sache erkannt. Denn die Strafkammer hat mit Beschluss vom 8. Juli 2024 die
Vernehmung der Zeugin zu sämtlichen Beweisthemen abgelehnt. Soweit sich andere Beweisanträge auf präsente Beweismittel bezogen haben, sind die ablehnenden Beschlüsse auch gemessen an § 245 Abs. 2 StPO nicht zu beanstanden.
Cirener Mosbacher Köhler Resch Werner