Anhörungsrüge verworfen — Keine Gehörsverletzung bei Revisionsbegründung
KI-Zusammenfassung
Die Verurteilte erhob gemäß § 356a StPO Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil, weil die schriftlichen Urteilsgründe ihrer Ansicht nach nicht hinreichend auf die Revisionsbegründung eingingen. Der BGH verwirft die Rüge als unbegründet. Das Gericht hat die Revisionsvorträge zur Kenntnis genommen und gewürdigt; eine weitergehende ausdrückliche Auseinandersetzung in der Urteilsurkunde war nicht erforderlich, zumal der Generalbundesanwalt die Angriffe detailliert entkräftet hat. Die Kostenentscheidung folgt § 465 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Anhörungsrüge der Verurteilten gegen das Senatsurteil als unbegründet verworfen; Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsbehelfs.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur dann begründet, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen hat.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, jede vom Beteiligten vorgebrachte Einwendung in den schriftlichen Urteilsgründen ausdrücklich zu bescheiden.
Erfordert die Sachlage keine weitergehende Erörterung und ist das Vorbringen durch die Erwiderung der Gegenseite offensichtlich ohne Erfolgsaussicht, genügt dies dem Gehörsanspruch; ein ausführlicheres Eingehen in der Urteilsurkunde ist nicht stets notwendig.
Die Kosten des Rechtsbehelfs werden nach § 465 Abs. 1 StPO geregelt; bei Verwerfung hat der Rechtsmittelsteller die Kosten zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 21. März 2024, Az: 3 StR 163/23, Urteil
vorgehend LG Koblenz, 18. Januar 2023, Az: 4 KLs 3330 Js 38880/17
Tenor
1. Die Anhörungsrüge der Verurteilten gegen das Senatsurteil vom 21. März 2024 wird verworfen.
2. Die Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe
1. Mit Urteil vom 21. März 2024 hat der Senat auf die Revision der Verurteilten das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Januar 2023, soweit es sie betrifft, im Schuld- und Einziehungsausspruch geändert; das weitergehende Rechtsmittel hat er verworfen. Dagegen hat die Verurteilte die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Sie beanstandet eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Begründung, dass sich die schriftlichen Urteilsgründe nicht oder nur oberflächlich mit den in der schriftlichen Revisionsrechtfertigung vorgebrachten Argumenten auseinandersetzten.
2. Die zulässige Anhörungsrüge bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt worden. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihr übergangen oder in sonstiger Weise ihren Gehörsanspruch verletzt. Der Senat hat die Revisionsrechtfertigung zur Kenntnis genommen und gewürdigt, dieser allerdings nicht beizutreten vermocht.
Eines weitergehenden Eingehens auf die Revisionsbegründung in den schriftlichen Urteilsgründen hat es nicht bedurft. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Verpflichtung der Gerichte, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (s. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2019 - 1 StR 43/19, juris Rn. 3; vom 21. März 2023 - 3 StR 255/22, juris Rn. 3, jeweils mwN). Zudem hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu den gegen den Schuld- und Strafausspruch gerichteten Revisionsangriffen der Verurteilten detailliert und zutreffend Stellung genommen. Dass sich die Urteilsurkunde nicht ausführlicher zu den Rechtsausführungen der Verteidigung verhält, offenbart die Ungeeignetheit des der Antragsschrift nachfolgenden Vortrags, die vom Generalbundesanwalt dargelegte insoweit fehlende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu entkräften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2023 - 3 StR 460/22, juris Rn. 6 mwN; vom 27. Februar 2024 - 5 StR 468/23, juris Rn. 3).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
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