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BGH·3 StR 130/14·14.05.2014

Strafverfahren: Verlängerung der Urteilsverkündungsfrist durch Unterbrechung

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Verletzung der Urteilsverkündungsfrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO. Die Beweisaufnahme und Schlussvorträge endeten am 16.12.2013; das Urteil wurde nach einer Unterbrechung erst am 06.01.2014 verkündet, nachdem die Elftagefrist bereits verstrichen war. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil eine Fristverlängerung nach § 229 Abs. 2 StPO bei einer derartigen Unterbrechung nicht in Betracht kommt.

Ausgang: Revision erfolgreich: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen wegen Verstoßes gegen die Urteilsverkündungsfrist (§ 268 Abs. 3 S. 2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird das Urteil nicht am Schluss der Verhandlung verkündet, ist die Verkündung spätestens am elften Tage danach vorzunehmen; wird diese Frist überschritten, ist die Hauptverhandlung neu zu beginnen.

2

Bei einer Unterbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor der Urteilsverkündung kommt eine Verlängerung der in § 268 Abs. 3 S. 2 StPO vorgesehenen Elftagefrist durch § 229 Abs. 2 StPO nicht in Betracht.

3

Ein Verstoß gegen die Elftagefrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO führt grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils; ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden.

4

Bloße organisatorische Gründe (z. B. Weihnachts- und Urlaubsplanung) oder die dienstliche Erklärung, die Frist sei der Kammer nicht präsent gewesen, genügen ohne weitere Umstände nicht, um eine Aufhebung wegen Fristverletzung zu verhindern.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 229 Abs 2 StPO§ 268 Abs 3 S 2 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 268 Abs. 3 S. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 6. Januar 2014, Az: 120 KLs 27/13

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 6. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter Nötigung und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachbeschwerde stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Verletzung der Urteilsverkündungsfrist gem. § 268 Abs. 3 S. 2 StPO. Die Beweisaufnahme wurde bereits am 1. Hauptverhandlungstag, dem 16. Dezember 2013, geschlossen. Am selben Tag hielten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Schlussvorträge; der Angeklagte hatte das letzte Wort. Der Vorsitzende unterbrach daraufhin die Verhandlung bis zum 6. Januar 2014. An diesem Tag hat das Landgericht ohne Wiedereintritt in die Beweisaufnahme unmittelbar das Urteil verkündet. Nach § 268 Abs. 3 S. 2 StPO muss jedoch, sofern das Urteil nicht am Schluss der Verhandlung verkündet wird, die Verkündung des Urteils spätestens am elften Tage danach erfolgen; andernfalls ist mit der Hauptverhandlung erneut zu beginnen. Die Elftagefrist begann hier am 16. Dezember 2013 und endete, wie die Revision zutreffend ausführt, bereits am 27. Dezember 2013. Eine Verlängerung der Frist entsprechend § 229 Abs. 2 StPO kommt bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor Urteilsverkündung nicht in Betracht (BGH NStZ 2004, 52; NStZ 2007, 235; NStZ-RR 2007, 278f.).

Das Urteil beruht auch auf dem Verfahrensverstoß. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei einem Verstoß gegen die Elftagefrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO ein Beruhen des Urteils nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (BGH aaO, BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2; Beschl. v. 30 Mai 2007 - 2 StR 22/07 - zit. n. juris Rn 5). Derartige Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 26. März 2014 kann entnommen werden, dass eine rechtzeitige Terminierung wegen der Weihnachtsfeiertage und Urlaubs der Berufsrichter nicht möglich war und der Strafkammer am Tag der Verkündung, dem 6. Januar 2014, die Elftagefrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO nicht präsent gewesen ist. Das Urteil ist daher bereits auf die Verfahrensrüge aufzuheben, sodass es auf die Sachrüge nicht mehr ankommt."

3

Dem schließt sich der Senat an.

BeckerMayerSpaniol
HubertGericke