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BGH·1 StR 334/24·30.09.2024

Gewährung des letzten Wortes für Angeklagten vor Schließung der Verhandlung

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Überschreitung der Zweiwochenfrist des § 268 Abs. 3 S. 2 StPO. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO für unzulässig, weil der Angeklagte den Inhalt des vorletzten Verhandlungstages nicht vollständig darlegte. Solange dem Angeklagten nicht das letzte Wort gewährt war, galt die Verhandlung als nicht geschlossen und die Dreiwochenfrist des § 229 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Heilbronn als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge wegen unvollständiger Darlegung unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den Inhalt des relevanten Verhandlungstages nicht vollständig darlegt.

2

Solange dem Angeklagten nicht das letzte Wort gemäß § 258 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Abs. 3 StPO gewährt worden ist, ist die Verhandlung im Sinne des § 268 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht geschlossen.

3

Die Zweiwochenfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO beginnt nicht vor der Schließung der Verhandlung; ist die Verhandlung nicht geschlossen, findet die Dreiwochenfrist des § 229 Abs. 1 StPO Anwendung.

4

Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Verurteilte die Kosten seines Rechtsmittels sowie die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Beteiligten zu tragen.

Relevante Normen
§ 229 Abs 1 StPO§ 258 Abs 2 Alt 2 StPO§ 258 Abs 3 StPO§ 268 Abs 3 S 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 268 Abs. 3 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Heilbronn, 8. Dezember 2023, Az: 1 Ks 41 Js 3752/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen.

Zur Verfahrensrüge des Angeklagten, mit welcher er das Überschreiten der Zweiwochenfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO beanstandet, ist ergänzend auszuführen:

Die Verfahrensrüge ist bereits deswegen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Angeklagte den Inhalt des vorletzten Verhandlungstages (17. November 2023) nicht vollständig mitteilt. Daraus hätte sich ergeben, dass der Vorsitzende dem Angeklagten am 17. November 2023 noch nicht das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Abs. 3 StPO) gewährt hatte. Solange war die Verhandlung aber noch nicht im Sinne des § 268 Abs. 3 Satz 1 StPO geschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 – 3 StR 130/14 Rn. 2 f.; vom 12. März 2014 – 1 StR 605/13 Rn. 6 und vom 20. Juni 2007 – 1 StR 58/07 Rn. 2 f.; Urteile vom 30. Mai 2007 – 2 StR 22/07, BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 5 Rn. 3 und vom 12. November 1986 – 3 StR 260/86 Rn. 13); damit galt die Dreiwochenfrist des § 229 Abs. 1 StPO.

Jäger Bär Leplow

Allgayer Munk