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BGH·3 StR 125/16·23.08.2016

Revision in Strafsachen: Rechtsmittelrücknahme nach der Revisionsentscheidung

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte reichte eine Zurücknahme seiner Revision ein, nachdem der Senat bereits mit Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO Teile des Urteils aufgehoben und zurückverwiesen hatte. Das Revisionsgericht hatte seine Entscheidung mit den Unterschriften versehen und in den Geschäftsgang gegeben, sodass sie unwiderruflich geworden war. Die Nachreichung der Zurücknahme nach dieser Entscheidung machte sie gegenstandslos. Das Gericht erklärt die Rücknahme daher für ohne rechtliche Wirkung.

Ausgang: Die nachträgliche Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da die Entscheidung des Revisionssenats bereits unanfechtbar in den Geschäftsgang gelangt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich; danach ist sie ohne Wirkung.

2

Eine gerichtliche Entscheidung gilt als getroffen und für das Gericht unabänderlich, wenn sie – von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen abgesehen – mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben ist.

3

Beschlüsse des Revisionsgerichts, die nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise herbeiführen, machen nach ihrer Unterzeichnung eine nachfolgende Rechtsmittelrücknahme gegenstandslos.

4

Wird die Rücknahme eines Rechtsmittels erst nach dem Zeitpunkt der für das Gericht endgültigen Entscheidung über das Rechtsmittel zugegangen, ist sie zurückzuweisen bzw. als gegenstandslos zu erklären.

Relevante Normen
§ 302 Abs 1 StPO§ 349 Abs 2 StPO§ 349 Abs 4 StPO§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 30. Juni 2016, Az: 3 StR 125/16, Beschluss

vorgehend LG Lüneburg, 14. Dezember 2015, Az: 31 KLs 8/15

Tenor

Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.

Gründe

1

1. Die Revisionszurücknahme des Angeklagten ist am 21. August 2016 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Dezember 2015 bereits mit Beschluss vom 30. Juni 2016 unter Verwerfung der weitergehenden Revision im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen hatte (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften versehen bereits vor dem 21. August 2016 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gelangt.

2

2. Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos, da sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten zugegangen ist.

3

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist nur bis zur Entscheidung über dieses möglich (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 302 Rn. 6). Diese ist getroffen, wenn sie für das Gericht, das sie gefasst hat - außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen - unabänderlich ist. Bei Beschlüssen, die nach rechtzeitiger Einlegung eines Rechtsmittels unmittelbar die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung herbeiführen, ist dies bereits dann der Fall, wenn sie mit den Unterschriften der Richter versehen in den Geschäftsgang gegeben werden. Hierzu gehören auch die Beschlüsse des Revisionsgerichts, die wie vorliegend gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergehen und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils jedenfalls teilweise unmittelbar herbeiführen (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 3 StR 72/11, NStZ 2011, 713).

SchäferGerickeTiemann
HubertSpaniol