Revisionsbegründung im Strafverfahren: Anforderungen an die Rüge des fehlenden Hinweises in der Ladung auf die Voraussetzungen für eine Fortsetzung der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Düsseldorf werden verworfen. Streitpunkt ist, ob die Ladung nach §231 Abs.2 StPO keinen Hinweis auf die Fortsetzung der Verhandlung in Abwesenheit enthielt. Das BGH hält die Rügen für unzulässig, da die Revisionsbegründungen keine Ladungsschreiben oder deren Inhalt vorlegten und damit die tatsachenbezogenen Anforderungen des §344 Abs.2 S.2 StPO nicht erfüllen. Das Hauptverhandlungsprotokoll spricht zudem für einen erteilten Hinweis.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten wegen unzureichender Revisionsbegründung (§344 Abs.2 S.2 StPO) und fehlender Vorlage der Ladungsschreiben verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung nach §344 Abs.2 Satz 2 StPO erfordert die so genaue Angabe der die Rüge begründenden Tatsachen, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler bei Beweisführung vorliegt.
Bei der Rüge, die Ladung enthalte keinen Belehrungshinweis nach §231 Abs.2 StPO, müssen das dem Angeklagten zugegangene Ladungsschreiben oder dessen inhaltliche Mitteilung vorgelegt werden.
Die bloße Behauptung des Fehlens einer Belehrung bezeichnet nur den Rechtsfehler, nicht jedoch die für die Subsumtion erforderlichen Tatsachen; dies gilt insbesondere, wenn das Hauptverhandlungsprotokoll einen Hinweis auf eine Belehrung enthält.
Wenn die Ladungsschreiben den Angeklagten zugänglich sind, stellt ihr Fehlen in den Gerichtsakten keinen Entlastungsgrund für das Revisionsvorbringen dar; der Angeklagte hat die Unterlagen vorzulegen oder inhaltlich darzustellen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 3. November 2021, Az: 004 KLs 1/21
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. November 2021 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter Nötigung zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und sechs Monaten sowie von sieben Jahren verurteilt. Den Angeklagten M. hat es zudem wegen Raubes unter Einbeziehung einer Strafe aus einem vorangegangenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Daneben hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Beide Angeklagte wenden sich mit ihren Revisionen jeweils gegen ihre Verurteilung und rügen die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Rechts. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
Die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Verfahrensbeanstandungen greifen ebenfalls nicht durch. Der näheren Erörterung bedürfen ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts allein die Rügen, die Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit der Angeklagten hätten jeweils mangels eines Hinweises in der Ladung gemäß § 231 Abs. 2 StPO nicht vorgelegen.
Insoweit genügen die Rechtsmittel nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach ist eine so genaue Angabe der die Rüge begründenden Tatsachen erforderlich, dass das Revisionsgericht auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Für den Revisionsvortrag wesentliche Schriftstücke oder Aktenstellen sowie die darin in Bezug genommenen Unterlagen müssen vorgelegt oder jedenfalls inhaltlich vorgetragen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2021 - 4 StR 103/21, NStZ 2022, 250 Rn. 4 mwN; vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14, juris Rn. 12 mwN).
Die Rechtfertigungsschriften enthalten weder das den jeweiligen Angeklagten betreffende, diesem nach eigenem Vortrag zugegangene Ladungsschreiben noch dessen Inhalt. Eine Prüfung in der Sache, ob die Ladung den Anforderungen des § 231 Abs. 2 StPO entspricht, ist dem Revisionsgericht damit nicht möglich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - 5 StR 29/21, NStZ 2021, 512; anders dagegen HansOLG Hamburg, Beschluss vom 30. Januar 1998 - I - 2/98 - 3 Ss 29/97 OWi, NStZ-RR 1998, 183). Das Vorbringen, es fehle an einer Belehrung über die Folgen des Ausbleibens, stellt für sich genommen lediglich die Bezeichnung des geltend gemachten Rechtsfehlers, nicht aber eine Darlegung der zugrundeliegenden Tatsachen dar, die aus sich heraus eine abschließende Bewertung zulässt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem auszugsweise zitierten Hauptverhandlungsprotokoll jeweils festgestellt wurde, der betreffende Beschwerdeführer sei mit der Ladung über die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden. Ohne nähere Mitteilung des dem jeweiligen Angeklagten zugegangenen Schreibens fehlt demnach die Grundlage für eine Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO.
Dass sich die Ladungsschreiben, wie in den Rechtsmittelbegründungen aufgezeigt, nicht in den Gerichtsakten befinden, ändert an dem notwendigen Revisionsvorbringen nichts. Da die Angeklagten die Ladungen tatsächlich erhielten, handelt es sich nicht um solche Tatsachen, die ihnen weder allgemein noch als Verfahrensbeteiligten zugänglich sind (vgl. grundsätzlich BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2019 - 2 StR 413/18, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 § 275 Abs. 1 StPO 1 Rn. 3; Urteil vom 1. Februar 1979 - 4 StR 657/78, BGHSt 28, 290, 291; s. auch BVerfG, Beschluss vom 22. September 2005 - 2 BvR 93/05, BVerfGK 6, 235, 237).
Schäfer Ri‘inBGH Wimmer befindet sichim Urlaub und ist deshalb gehindertzu unterschreiben. Anstötz Schäfer Kreicker Voigt