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BGH·2 StR 413/18·22.01.2019

Revisionsbegründung in Strafsachen: Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge einer Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist

StrafrechtStrafprozessrechtRevision/VerfahrensrügeZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 StPO. Der BGH hält die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO für zulässig und nimmt eine Fristüberschreitung an, weil das Urteil erst nach Ablauf der siebenwöchigen Frist der Geschäftsstelle zugeleitet wurde. Die Aufhebung erfolgt wegen des absoluten Revisionsgrunds des § 338 Nr. 7 StPO; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision wegen Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist stattgegeben; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist ausreichend begründet, wenn der Rügeführer den Tag der Urteilsverkündung, die Zahl der Hauptverhandlungstage und konkrete Anhaltspunkte (z. B. Eingangsstempel, Übersendungsverfügung) nennt, aus denen sich eine verspätete Zuaktebringung ergeben kann; von ihm kann nicht verlangt werden, interne, ihm nicht zugängliche Vorgänge darzulegen.

2

Für die Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO ist maßgeblich, dass das Urteil innerhalb der gesetzlichen Frist der Geschäftsstelle zugeleitet bzw. zu den Akten gebracht wird; eine fehlerhafte innerdienstliche Fristberechnung bewirkt keine Verlängerung der gesetzlichen Frist.

3

Wird die Zuaktebringung des Urteils erst nach Ablauf der Absetzungsfrist vorgenommen, begründet dies einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 7 StPO, der grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils und Rückverweisung führt.

4

Das Gericht darf zur Aufklärung von inneren Verfahrensabläufen dienstliche Stellungnahmen einholen; die Unzugänglichkeit solcher Informationen für den Beschwerdeführer entbindet diesen von der Darlegungspflicht in der Revisionsbegründung.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 275 Abs 1 S 1 StPO§ 275 Abs 1 S 2 StPO§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 338 Nr 7 StPO§ 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO§ 338 Nr. 7 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 8. Juni 2018, Az: 21 KLs 2/18

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Juni 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, hiervon in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung und im anderen Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften und Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO Erfolg; das Vorliegen des absoluten Revisionsgrunds des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

2

Mit Recht beanstandet die Revision, dass das am 8. Juni 2018 nach neun Hauptverhandlungstagen verkündete Urteil erst am 1. August 2018 - und damit nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist am 27. Juli 2018 - zu den Akten gebracht worden ist.

3

1. Entgegen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 11. September 2018 ist die Verfahrensrüge in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben. Der Beschwerdeführer hat den Tag der Urteilsverkündung und die Zahl der Hauptverhandlungstage mitgeteilt und vorgetragen, dass der auf der ersten Seite des Urteils angebrachte Eingangsstempel sowie die Übersendungsverfügung des Vorsitzenden vom 1. August 2018 datieren. Daraus hat er die Schlussfolgerung gezogen, dass das Urteil erst an diesem Tag auf der Geschäftsstelle eingegangen bzw. zu den Akten gebracht worden sei. Dass der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, zu welchem Zeitpunkt das von allen Richtern unterschriebene Urteil auf den Weg zur Geschäftsstelle und damit zu den Akten gebracht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1979 - 4 StR 272/79, BGHSt 29, 43, 45; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg/StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 6), steht der Zulässigkeit der Rüge nicht entgegen. Dabei handelt es sich nämlich um einen Umstand, der den Verfahrensakten nicht zu entnehmen war. Vom Beschwerdeführer kann im Rahmen der sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Begründungspflicht jedoch nicht verlangt werden, Tatsachen anzugeben, die ihm nicht allgemein oder als Verfahrensbeteiligtem zugänglich sind (BGH, Urteil vom 1. Februar 1979 - 4 StR 657/78, BGHSt 28, 290, 291; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 344 Rn. 22).

4

2. Wie sich aus der vom Senat eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden ergibt, war das Urteil am 27. Juli 2018 fertig beraten und abgesetzt. Jedoch ging die Strafkammer aufgrund einer versehentlich fehlerhaften Fristberechnung davon aus, zur Weitergabe an die Geschäftsstelle eine Frist bis zum 3. August 2018 nutzen zu können. Deswegen wurde das fertige Urteil zu Beginn der 31. Kalenderwoche ausgedruckt, auf etwaige Rechtschreibfehler durchgesehen und erst am 1. August 2018 - also nach Ablauf der siebenwöchigen Urteilsabsetzungsfrist - von den Berufsrichtern unterzeichnet sowie der Geschäftsstelle übergeben.

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