Revision verworfen – Teilfreispruch bei bewiesenem Gesamtgeschehen entfällt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Kassel ein, das wegen bewaffneten Bandenhandels und Handeltreibens verurteilte und im Übrigen teilfreisprach. Der BGH hebt den Teilfreispruch auf, weil der gesamte in der Anklage geschilderte Sachverhalt als erwiesen anzusehen ist und eine bloß konkurrenzrechtliche Neubewertung keinen Freispruch rechtfertigt. Die Revision bleibt im Übrigen unbegründet; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.
Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend verworfen; Teilfreispruch entfällt, sonstige Rügen unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Ist der in der Anklage geschilderte gesamte Sachverhalt vom Tatrichter als erwiesen festgestellt, scheidet ein teilweiser Freispruch aus, wenn im Urteil lediglich eine konkurrenzrechtliche andere Bewertung der Qualifikationsmerkmale erfolgt.
Die rechtliche Zusammenfassung mehrerer Qualifikationsmerkmale zu einer Bewertungseinheit ist zulässig; sie führt jedoch nicht zu einem Freispruch für Teile der Anklage, sofern der zugrunde liegende Tathergang insgesamt nachgewiesen ist.
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, soweit die vom Generalbundesanwalt vorgetragenen Gründe aufzeigen, dass keine durchgreifenden Rechtsfehler in der Entscheidung vorliegen.
Ein Angeklagter ist nicht teilweise freizusprechen, wenn der behauptete Tatkomplex insgesamt bewiesen ist; konkurrierende rechtliche Bewertungen berühren die Feststellung des Taterfolgs nicht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. Oktober 2022, Az: 2 StR 80/22, Beschluss
vorgehend LG Kassel, 13. August 2021, Az: 8801 Js 19645/20 62 Js 37/20 ZIT - 11 KLs
nachgehend BGH, 25. Oktober 2022, Az: 2 StR 80/22, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. August 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen; im Übrigen hat es ihn aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Teilfreispruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten drei selbstständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorgeworfen, darunter in einem Fall als Mitglied einer Bande und zugleich unter Mit-Sich-Führen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Das Landgericht hat sich von dem angeklagten Geschehen überzeugt und den Teilfreispruch damit begründet, dass es hinsichtlich des Schuldspruchs wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln abweichend von der Anklage eine Bewertungseinheit in Bezug auf die Verwirklichung beider Qualifikationsmerkmale angenommen hat.
Insoweit übersieht die Kammer, dass die Verurteilung in konkurrenzrechtlicher Hinsicht der Bewertung der Anklage entspricht. Zudem ist ein Angeklagter nicht teilweise freizusprechen, wenn der gesamte angeklagte Sachverhalt erwiesen und im Urteil lediglich konkurrenzrechtlich anders bewertet worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. August 2022 – 2 StR 155/22; BGH, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 3 StR 176/02).
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