Revision: Tateinheit bei Waffenbesitz – Teilfreispruch aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil wegen mehrerer Wohnungseinbruchsdiebstähle und Waffenverstoßes ein. Streitpunkt war insbesondere, ob der gleichzeitige Besitz mehrerer Waffen tateinheitlich oder tatmehrheitlich zu würdigen und ein Teilfreispruch möglich sei. Der BGH änderte den Schuldspruch in einem Fall zur Tateinheit und hob den Teilfreispruch auf; die übrige Revision blieb erfolglos.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch in Fall II.38. geändert und Teilfreispruch aufgehoben; sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Wird die tatsächliche gleichzeitige Ausübung der Besitzgewalt über mehrere Schusswaffen festgestellt, sind die entsprechenden Delikte tateinheitlich zu würdigen und im Tenor entsprechend anzuordnen.
Ein Teilfreispruch ist ausgeschlossen, wenn der gesamte angeklagte Sachverhalt als erwiesen gilt und das Urteil lediglich die Konkurrenz rechtlich anders bewertet.
Der Revisionsgerichtshof kann den Schuldspruch ändern, soweit die Feststellungen der Vorinstanz eine andere rechtliche Würdigung rechtfertigen; unbegründete weitergehende Revisionsgegenstände sind zu verwerfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 10. Dezember 2021, Az: 92 KLs 4/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Dezember 2021 dahin geändert, dass
a) der Angeklagte im Fall II. 38. der Urteilsgründe des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe schuldig ist,
b) der ausgeurteilte Teilfreispruch entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in acht Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist (Fälle II. 1. - II. 8.), wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in 29 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist (Fälle II. 9. - II. 37.) sowie wegen „Verstoßes gegen Waffengesetz – hier Besitz eines Revolvers, 6 mm Flobert Rundkugeln, Hersteller ME 6 mit Umverpackung und einer veränderten halbautomatischen Selbstladepistole 9 mm Luger, Hersteller FN, Modell High Power, Waffennummer mit einem Magazin ohne Munition –“ (Fall II. 38.) zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 38. der Urteilsgründe und zum Wegfall des Teilfreispruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall II. 38. hat der Angeklagte gleichzeitig den Besitz über eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition (§ 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG) und über eine Schusswaffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG) ausgeübt, was entsprechend zu tenorieren war.
Soweit das Landgericht den Angeklagten teilweise freigesprochen hat, weil der Besitz der halbautomatischen Selbstladepistole und der Besitz des Revolvers als tatmehrheitlich begangen angeklagt, als tateinheitlich begangen aber ausgeurteilt war, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Da der gesamte angeklagte Sachverhalt zur Überzeugung der Jugendkammer erwiesen ist und im Urteil lediglich konkurrenzrechtlich anders bewertet worden ist, kommt ein Teilfreispruch insofern nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 24. September 1998 ‒ 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196, 202).
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