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BGH·2 StR 70/23·19.04.2023

Revision teilweise stattgegeben: Einziehung von Taterträgen aufgehoben und zurückverwiesen

StrafrechtEinziehungVermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte focht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 EUR an. Der BGH hob die Einziehungsanordnung insoweit auf, weil das Landgericht zwar ein Erlöschen des staatlichen Zahlungsanspruchs wegen Verzichts festgestellt, jedoch den Wert der veräußerten/verzichteten Gegenstände nicht ermittelt hatte. Mangels Wertfeststellung konnte das Revisionsgericht kein vollständiges Erlöschen annehmen; die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die übrige Revision blieb erfolglos.

Ausgang: Revision hinsichtlich der Einziehung über 4.000 EUR stattgegeben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; sonstige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anordnung der Wertersatzeinziehung nach § 73, § 73c StGB ist zu berücksichtigen, ob der staatliche Zahlungsanspruch durch Verzicht der Beschuldigten auf Herausgabe bestimmter Gegenstände erloschen ist; dieser Umstand darf bei der Einziehungsanordnung nicht unbeachtet bleiben.

2

Fehlt die Feststellung des Werts der Gegenstände, auf deren Herausgabe verzichtet wurde, kann das Revisionsgericht das vollständige Erlöschen des staatlichen Zahlungsanspruchs nicht annehmen; in diesem Fall ist zur ergänzenden Feststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Die Aufhebung eines Urteils ist nach § 357 Satz 1 StPO auf Mitangeklagte zu erstrecken, wenn derselbe Rechtsfehler diese in gleicher Weise trifft.

4

Die Revision ist insoweit unbegründet, als sie keine hinreichend substantiierten materiellen Rechtsfehler beim Schuldspruch oder den Strafaussprüchen darlegt.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 21. November 2022, Az: 15 KLs - 300 Js 1016/22

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. November 2022 hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 Euro – auch soweit es die Mitangeklagten betrifft – mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat es gegen die Angeklagte sowie die drei nicht revidierenden Mitangeklagten – gegen diese neben einer weiteren Einziehung des Wertes von Taterträgen – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 Euro als Gesamtschuldner angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg hat; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision der Angeklagten hat zum Schuldspruch und zu den Strafaussprüchen keinen sie beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

3

2. Die Einziehungsentscheidung über 4.000 Euro unterfällt mit den Feststellungen der Aufhebung.

4

Das Landgericht hat die Anordnung der Wertersatzeinziehung in Höhe von 4.000 Euro zwar zutreffend auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt; es hat indes ausgeführt, dass aufgrund des Verzichts aller Angeklagten auf die Herausgabe einer Vielzahl, im Urteil näher genannten Gegenstände – darunter 2.345 Euro Bargeld sowie Schmuck –, „der Zahlungsanspruch des Staates wegen der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in dieser Höhe erloschen“ sei. Das Landgericht hätte das festgestellte Erlöschen des staatlichen Zahlungsanspruchs allerdings bei der Einziehungsanordnung berücksichtigen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 311 f.). Dies ist vorrangig vor einer etwaigen späteren Verrechnung (Senat, Beschluss vom 13. September 2022 – 2 StR 257/22, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 373/20, juris Rn. 3).

5

Da das Landgericht den Wert der Gegenstände, auf deren Herausgabe die Angeklagten verzichtet haben, nicht festgestellt hat, ist es dem Senat nicht möglich, von einem vollständigen Erlöschen des Zahlungsanspruchs des Staates auszugehen, weshalb die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist.

6

Da der Rechtsfehler die drei Mitangeklagten in gleicher Weise betrifft, ist die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils gemäß § 357 Satz 1 StPO auf sie zu erstrecken.

FrankeEschelbachLutz
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