Revision teilweise stattgegeben – Einziehungsentscheidung wegen Verzichts auf Sicherstellungen aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 164.240,40 Euro. Der BGH hebt die Einziehungsentscheidung mit den Feststellungen auf, weil das Landgericht nicht erkennbar berücksichtigt hat, dass durch den in der Hauptverhandlung erklärten Verzicht auf sichergestellte Vermögenswerte ein Zahlungsanspruch des Staates in entsprechender Höhe erloschen sein kann. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über die Einziehung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision bleibt erfolglos.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Einziehungsentscheidung aufgehoben und zur neuen Verhandlung über die Einziehung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Wertersatzeinziehung setzt die Feststellung von Taterträgen voraus und kann nach § 73 Abs. 1 i.V.m. § 73c Satz 1 StGB erfolgen.
Hat der Verurteilte im Rahmen der Hauptverhandlung auf sichergestellte Vermögenswerte verzichtet und dadurch dem Staat verwertbare Mittel zugeführt, ist insoweit ein Zahlungsanspruch des Staates wegen der Einziehung erloschen und bei der Einziehungsentscheidung zu berücksichtigen.
Das Unterbleiben einer Einziehungsanordnung ist vorrangig gegenüber einer späteren Verrechnung mit verwerteten Sicherstellungen; eine nachträgliche Verrechnung ersetzt nicht notwendigerweise die unterbliebene Einziehung.
Fehlen für die Einziehungsentscheidung tragfähige Feststellungen zur Wirkung eines Verzichts auf sichergestellte Vermögenswerte, rechtfertigt dies die Aufhebung der Einziehungsanordnung und die Zurückverweisung zur ergänzenden Sachaufklärung.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 21. März 2022, Az: 23 KLs 32/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. März 2022 hinsichtlich der Einziehungsentscheidung mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 164.240,40 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg hat; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und zu den Strafaussprüchen keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Die Einziehungsentscheidung unterfällt mit den Feststellungen der Aufhebung. Das Landgericht hat die Anordnung der Wertersatzeinziehung in Höhe von 164.240,40 Euro zwar zutreffend auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt; es hat indes ausgeführt, dass der – insgesamt rechnerisch zutreffend ermittelte – Wert der Taterträge „unter Berücksichtigung des in der Hauptverhandlung erklärten Verzichts einzuziehen“ sei, „wobei der Angeklagte auf sichergestellte Vermögenswerte in nicht unerheblichem Umfang, namentlich auf sichergestelltes Bargeld, Krypto-Währungsbestände sowie einen PKW verzichtet und insoweit eine Verwertung derselben ermöglicht hat“.
Das Landgericht hat damit bei seiner Einziehungsentscheidung nicht erkennbar berücksichtigt, dass mit dem ‒ im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigten ‒ Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Bargeld und sonstige nicht näher bezifferte sichergestellte Vermögenswerte ein Zahlungsanspruch des Staates wegen der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB in dieser Höhe erloschen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 311 f.). Das Unterbleiben der Einziehungsanordnung ist dann vorrangig vor einer etwaigen späteren Verrechnung (BGH, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 373/20, juris Rn. 3).
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