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BGH·2 StR 668/25·29.01.2026

Anschluss als Nebenklägerin im Revisionsverfahren wirksam festgestellt

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklage/OpferrechteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH stellt fest, dass die Verletzte B. sich dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Eine erste Anschlusserklärung entsprach nicht der Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO; im Revisionsverfahren wurde jedoch eine wirksame erneute Anschlusserklärung elektronisch übermittelt. Der Anschluss ist nach § 395 Abs. 4 StPO in jeder Verfahrenslage möglich und unabhängig von der Fortdauer einer Rechtsmittelbefugnis.

Ausgang: Feststellung des wirksamen Anschlusses der Verletzten B. als Nebenklägerin im Revisionsverfahren stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anschluss als Nebenkläger setzt voraus, dass die anschließungswillige Person dem in § 395 Abs. 1 StPO genannten Personenkreis angehört.

2

Der Anschluss als Nebenkläger kann in jeder Lage des Verfahrens erfolgen (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO) und damit auch noch im Revisionsverfahren.

3

Formmängel einer früheren Anschlusserklärung stehen einer wirksamen späteren Anschlusserklärung nicht entgegen, sofern diese den gesetzlichen Formerfordernissen genügt.

4

Die Wirksamkeit des Anschlusses ist unabhängig davon, ob dem Nebenkläger noch eine eigenständige Rechtsmittelbefugnis zusteht.

Relevante Normen
§ 32d Satz 2 StPO§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt, 20. Mai 2025, Az: 5/01 Ks 11/24

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich die Verletzte B. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 20. Mai 2025 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und mit „unerlaubtem“ Besitz von Munition zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die Verletzte B. hatte mit Schriftsatz vom 7. April 2025 ihre Zulassung als Nebenklägerin beantragt. Diese Anschlusserklärung entsprach nicht der Form des § 32d Satz 2 StPO. Im Revisionsverfahren ist wirksam eine erneute Anschlusserklärung am 23. Januar 2026 elektronisch übermittelt worden. Die Verletzte gehört zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen. Er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2025 – 2 StR 296/25, Rn. 3).

MengesMeybergHerold
ZengZimmermann