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BGH·2 StR 296/25·06.10.2025

Anschluss der Kinder des Getöteten als Nebenkläger wirksam festgestellt

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklageStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kinder des Getöteten beantragten im Revisionsverfahren die Zulassung als Nebenkläger; das BGH stellte fest, dass ihr Anschluss wirksam erfolgt ist. Zentrale Fragen waren Anschlussbefugnis, Zeitpunkt der Erklärung und Formvoraussetzungen nach §§ 395, 396 StPO. Das Gericht bejahte die Zulässigkeit des Anschlusses in jeder Verfahrenslage und wertete ergänzende Schriftsätze als hinreichende Willensbekundung gegenüber dem Revisionsgericht.

Ausgang: Der Anschluss der Kinder des Getöteten als Nebenkläger im Revisionsverfahren wurde als wirksam festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Kreis der zum Anschluss nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO Befugten gehören unmittelbare Angehörige des Opfers, insbesondere dessen Kinder.

2

Der Anschluss als Nebenkläger ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO) und kann auch noch im Revisionsverfahren erklärt werden.

3

Der Anschluss ist nicht davon abhängig, ob der Nebenkläger noch über eine eigene Rechtsmittelbefugnis verfügt.

4

Eine Anschluss- oder Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO bleibt auch dann wirksam, wenn sie zunächst an eine unzuständige Stelle gerichtet wurde, sofern aus späteren Mitteilungen hinreichend deutlich der Wille hervorgeht, gegenüber dem mit der Sache befassten Gericht anzuschließen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 32d Satz 2 StPO§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 396 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 26. September 2024, Az: 111 Ks 5/24

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich die Kinder des Getöteten S. K. und E. K. dem Verfahren wirksam als Nebenkläger angeschlossen haben.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags mit Urteil vom 26. September 2024 zu Freiheitsstrafen von neun Jahren bzw. acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revisionen der Angeklagten sind die Akten am 6. August 2025 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen.

2

Die Bevollmächtigte der Kinder des Getöteten hat mit Schriftsatz vom 25. August 2025 gegenüber der Staatsanwaltschaft in der Form des § 32d Satz 2 StPO beantragt, ihre Nebenklage zuzulassen. Dieser Schriftsatz ist dem Senat über den Generalbundesanwalt zugeleitet worden. Auf die Benachrichtigung über diese Zuleitung hat die Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 9. September 2025 in der Form des § 32d Satz 2 StPO ihre der Anschlusserklärung vorausgegangene Anfrage nach dem bei der Staatsanwaltschaft geführten Aktenzeichen an den Bundesgerichtshof übersandt.

II.

3

Der Anschluss der Kinder des Getöteten ist wirksam. Sie gehören zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erklärt werden. Er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 2 StR 193/25 mwN).

4

Die Anschlusserklärung erfüllt auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO. Zwar hat die Bevollmächtigte die Erklärung vom 25. August 2025 an eine zur Empfangnahme unzuständige Stelle gesandt. Zuständig für die Entgegennahme war zu diesem Zeitpunkt das Revisionsgericht als das mit der Sache befasste Gericht. Aus dem Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 9. September 2025 ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass eine Erklärung gegenüber dem Senat gewollt ist.

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