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BGH·2 StR 64/24·06.06.2024

Beteiligung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtTeilnahme/BeihilfeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte ein Urteil des LG Darmstadt, das ihn in neun Fällen der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilte. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass eine einheitliche Beihilfe vorliegt, und hob den gesamten Strafausspruch auf. Entscheidungsgründe: Akzessorietät zur einen Haupttat und fehlender Vorsatz für eine nicht geringe Menge. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch auf Beihilfe abgeändert, Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gehilfenakte, die eine einheitliche Haupttat fördert, bildet wegen der Akzessorietät ein einheitliches Beihilfedelikt, auch wenn die Unterstützungsakte unterschiedliche Veräußerungsgeschäfte des Haupttäters betreffen.

2

Für die Annahme der Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist erforderlich, dass der Gehilfe Kenntnis davon hat, dass seine Mitwirkung auf die Förderung des Verkehrs mit einer nicht geringen Menge gerichtet ist.

3

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 265 Abs. 1 StPO abändern, wenn dadurch keine neue Verteidigungsmöglichkeit entsteht und keine weitergehenden Feststellungen zu erwarten sind.

4

Führt die Schuldspruchänderung zu Unsicherheiten in der Strafzumessung, hat der Revisionssenat den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Strafe, an das zuständige Gericht zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 27 StGB§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 265 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. Juni 2024, Az: 2 StR 64/24, Beschluss

vorgehend LG Darmstadt, 21. September 2023, Az: 12 KLs 900 Js 3608/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. September 2023, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig ist,

b) aufgehoben im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Strafrichter beim Amtsgericht Rüsselsheim zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen kaufte der Mitangeklagte V. K. Ende Juni oder Anfang Juli 2021 ca. 150 g Kokain von einem unbekannten Lieferanten. Er verkaufte dieses Rauschgift gewinnbringend in mehreren Einzelfällen (Caps mit jeweils 0,5 g Kokain und einem Wirkstoffgehalt von 46,99 % Kokainhydrochlorid) in Mengen von jeweils ein bis maximal drei Caps weiter. Im Auftrag des Mitangeklagten übergab der Angeklagte aus dieser Menge an verschiedenen Tagen an unterschiedliche Abnehmer in insgesamt neun Fällen ein bis drei Caps.

3

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen neun selbständiger Fälle der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

4

a) Die Gehilfenakte des Angeklagten bezogen sich auf eine einzige Haupttat des Mitangeklagten V. K. und stellten damit aufgrund der Akzessorietät der Teilnahme ein einheitliches Beihilfedelikt dar. Der Umstand, dass sich die Unterstützungsaktivitäten des Angeklagten auf unterschiedliche Veräußerungsgeschäfte des Haupttäters bezogen, spielt demgegenüber konkurrenzrechtlich keine Rolle, weil dessen Veräußerungsakte zu einer Bewertungseinheit verschmolzen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 StR 99/12, juris Rn. 12; vom 6. April 2017 – 3 StR 5/17, juris Rn. 13; Beschlüsse vom 2. September 2008 – 5 StR 356/08, juris Rn. 5; vom 21. Januar 2014 – 1 StR 664/13, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 15; vom 8. Februar 2024 – 6 StR 600/23, NStZ-RR 2024, 175). Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat sich der Angeklagte nicht der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig gemacht. Denn den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass dem Angeklagten bekannt war, dass sich seine Gehilfenakte auf die Förderung des Verkaufs einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln bezogen (vgl. zum Vorsatzerfordernis BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2000 – 2 StR 155/00, juris Rn. 5; Patzak, in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29a Rn. 122; vgl. auch allgemein zum doppelten Gehilfenvorsatz BGH, Beschluss vom 15. März 2022 – 2 StR 302/21, juris Rn. 11).

5

b) Da nicht zu erwarten ist, dass sich zum Vorstellungsbild des Angeklagten in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen treffen lassen, ändert der Senat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

6

3. Die Abänderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der neun Einzelstrafen. Eine Aufrechterhaltung der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten als neue Einzelstrafe kam nicht in Betracht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung eine mildere Strafe zugemessen hätte.

7

4. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Da die Strafgewalt des Strafrichters für den verbleibenden Tatvorwurf ausreicht, macht der Senat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das zuständige Amtsgericht Rüsselsheim – Strafrichter – zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2017 – 2 StR 395/16, juris Rn. 6 mwN).

MengesZengSchmidt
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