Beihilfetat zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen mehrerer Beihilfeakte zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Der BGH änderte das Urteil dahin, dass aufgrund der Akzessorietät und der Bewertungseinheit alle Unterstützungshandlungen als eine einzige Beihilfetat zu werten sind. Eine mildere Strafe wurde nicht für erforderlich gehalten. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch hinsichtlich mehrfacher Beihilfeakten zu einer einheitlichen Beihilfetat geändert; sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Wegen der Akzessorietät sind mehrere Beihilfehandlungen zu einer Tat im Rechtssinne zusammenzufassen, wenn nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit sie auf dieselbe Haupttat des Täters abzielen.
Bei der Beurteilung von Beihilfe ist maßgeblich, ob die Unterstützungsakte ein und dasselbe fördernde Rauschgiftgeschäft des Haupttäters betreffen; in diesem Fall ist eine einheitliche Beihilfetat festzustellen.
Der Senat kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO ändern, soweit durch die Änderung die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt werden; § 265 StPO steht einer solchen Änderung nicht entgegen, wenn eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen wäre.
Ändert die Rechtslage eines Angeklagten in rechtlicher Hinsicht auch die Bewertung eines Mitangeklagten, ist die ändernde Entscheidung auf diesen gemäß § 357 Satz 1 StPO zu erstrecken.
Zitiert von (10)
10 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 12. Oktober 2023, Az: 46 KLs 11/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Oktober 2023, soweit es ihn und den nichtrevidierenden H. betrifft, dahin geändert, dass diese Angeklagten des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – ebenso wie den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. – wegen „Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 354 Abs. 1 StPO analog, § 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch bedarf der Änderung. Die Verurteilung des Angeklagten wegen zweier in Tateinheit begangener Taten der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist rechtsfehlerhaft. Es ist nur von einer Beihilfetat auszugehen. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„a) … Insoweit gilt, dass wegen der Akzessorietät der Beihilfe mehrere Beihilfehandlungen zu einer Tat im Rechtssinne zusammenzufassen sind, wenn dies nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit bei der Tat des Haupttäters, zu der Beihilfe geleistet worden ist, der Fall ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Februar 2023 − 6 StR 427/22, Rn. 4; Patzak in Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 525). Ausgehend hiervon hätte das Landgericht die Unterstützungshandlungen des Angeklagten nicht getrennt nach den zwei umgeschichteten Marihuana-Teilmengen betrachten dürfen, sondern auf eine einzige Beihilfetat des Angeklagten im Rechtssinne erkennen müssen, weil sämtliche von ihm entfaltete Hilfstätigkeiten auf die Förderung ein und desselben Rauschgiftgeschäftes − nämlich des gewinnbringenden Weiterverkaufs der aus Spanien insgesamt eingeführten 105 Kilogramm Marihuana − abzielten und sich auf eine einzige Haupttat des Auftraggebers T. bezogen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1999 − 4 StR 162/99, Rn. 7; und vom 21. Januar 2014 − 1 StR 664/13, Rn. 3; Urteil vom 6. April 2017 − 3 StR 5/17, Rn. 13).
b) Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ändern. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der [geständige] Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Da von dem aufgezeigten Rechtsfehler auch der Mitangeklagte H. betroffen wird, ist die den Schuldspruch ändernde Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2020 − 6 StR 162/20, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 13. September 2018 − 5 StR 216/18, Rn. 6).“
Dem schließt sich der Senat an.
2. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung zu einer milderen Strafe gelangt wäre. Denn eine abweichende Bewertung des Konkurrenzverhältnisses berührt den Unrechts- und Schuldgehalt regelmäßig nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2019 – 3 StR 130/19; vom 6. April 2022 – 6 StR 114/22; vom 15. November 2023 – 6 StR 419/23), zumal sich die Strafkammer bei der Festsetzung der Strafe ohnehin am unteren Rand des Strafrahmens orientiert hat.
| Sander | Tiemann | Arnoldi | |||
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