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BGH·2 StR 64/21·10.10.2023

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen unterbliebener mündlicher Verhandlung verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weil der Senat über seine Revision nicht mündlich, sondern durch Beschluss entschieden habe. Das BGH verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, da die einwöchige Rügefrist des § 356a Satz 2 StPO versäumt wurde. Soweit vorgebracht, sei ohnehin kein Anspruch auf mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren gegeben. Die Kostenentscheidung trifft der Verurteilte.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten als unzulässig verworfen; Kosten dem Verurteilten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a Satz 2 StPO ist innerhalb einer Woche nach Kenntnis der behaupteten Gehörsverletzung schriftlich am Revisionsgericht zu erheben und zu begründen.

2

Wird die einwöchige Frist des § 356a Satz 2 StPO versäumt, ist die Anhörungsrüge unzulässig; Kenntnis des Verfahrens und der angegriffenen Entscheidung kann schon durch frühere Kommunikation mit dem Gericht begründet sein.

3

Ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht im Revisionsverfahren nicht; das bloße Verlangen des Verurteilten rechtfertigt daher nicht die Annahme einer Gehörsverletzung.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO; wird die Anhörungsrüge zurückgewiesen, sind die Kosten dem Unterliegenden aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 356a Satz 2 StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 30. März 2022, Az: 2 StR 64/21, Beschluss

vorgehend BGH, 30. März 2022, Az: 2 StR 64/21, Beschluss

vorgehend LG Wiesbaden, 1. Juli 2020, Az: 6 KLs - 1170 Js 22632/11

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. Juli 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 30. März 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. März 2022 dem Verurteilten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen gewährt und auf seine Revision das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1. Juli 2020, soweit es ihn betrifft, in der Einziehungsentscheidung teilweise abgeändert. Seine weitergehende Revision hat er als unbegründet verworfen.

2

1. Mit am 4. August 2023 eingegangenem Schreiben macht der Verurteilte geltend, der Senat habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil er ungeachtet seines entsprechenden Antrags nicht mündlich über seine Revision verhandelt und stattdessen über diese durch Beschluss entschieden habe. Zudem litten das Ermittlungsverfahren und das landgerichtliche Urteil an Rechtsfehlern.

3

2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten ist unzulässig.

4

a) Eine Anhörungsrüge ist gemäß § 356a Satz 2 StPO innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich am Revisionsgericht anzubringen und zu begründen.

5

b) Diese Frist hat der Verurteilte versäumt. Ihm war die Entscheidung des Senats spätestens am 10. Juni 2022 bekannt, da er mit Schreiben von diesem Tag die fehlenden Unterschriften unter der Beschlussausfertigung monierte. Seine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Senats hat das Bundesverfassungsgericht am 4. Januar 2023 nicht zur Entscheidung angenommen.

6

3. Unabhängig davon ist das rechtliche Gehör des Verurteilten nicht verletzt. Ein Antragsrecht des Verurteilten auf Durchführung der mündlichen Verhandlung ist dem Revisionsverfahren fremd.

7

4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 9).

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