Selbstablehnung eines Richters eines Strafsenats des BGH: Festhaltung an den Gründen der Zurückweisung früherer Ablehnungsanträge gegen denselben Richter
KI-Zusammenfassung
Antragsteller begehrten die Ablehnung der BGH‑Richter Fischer und Krehl; beide hatten nach § 30 StPO dienstliche Erklärungen (Selbstanzeigen) abgegeben. Der Senat stellte fest, dass die vorgetragenen Umstände auch in der ergänzenden Erklärung kein berechtigtes Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit begründen. Er hält an früheren Zurückweisungsbeschlüssen fest und verweist ergänzend auf einschlägige BVerfG‑Erwägungen.
Ausgang: Antrag auf Ablehnung der Richter als unbegründet abgewiesen; Feststellung, dass kein Grund für Misstrauen gegen Unparteilichkeit vorliegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anzeige von Umständen durch Richter gemäß § 30 StPO rechtfertigt die Ablehnung wegen Befangenheit nur, wenn diese Umstände bei vernünftiger Würdigung ein berechtigtes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit begründen.
Vorherige Beschlüsse zur Zurückweisung inhaltsgleich gelagerter Befangenheitsanträge können vom Senat beibehalten werden, sofern deren Würdigungen auf den aktuellen Antrag übertragbar sind.
Ergänzende dienstliche Erklärungen begründen keine Befangenheit, wenn sie auch bei gesamthafter Betrachtung kein entscheidungserhebliches Misstrauen gegen den Richter begründen.
Anhaltspunkte für eine unabhängigkeitsbeeinträchtigende Einflussnahme durch das Präsidium sind nur dann relevant, wenn konkrete Tatsachen für eine derartige Einflussnahme dargelegt werden; bloße Vermutungen genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 21. Juni 2011, Az: 5/21 Ks 16/10 - 3590 Js 226739/10
nachgehend BGH, 18. Juli 2012, Az: 2 StR 605/11, Urteil
Tenor
Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen.
Gründe
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl haben gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach ihrer Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen können.
Die von Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 9. Mai 2012 (2 StR 620/11, 2 StR 622/11 und 2 StR 25/12) Befangenheitsgesuche auf der Grundlage der damaligen dienstlichen Erklärungen der Richter als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 (2 StR 61/12 und 2 StR 166/12) hat der Senat u.a. Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl betreffende - weitere - Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In den genannten Verfahren hatten Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemachten Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO sind. An den Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest.
Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. Krehl vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen Prof. Dr. Krehl Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat.
Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossenen - unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des Senates angehörten Richter wird ergänzend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2012 verwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12).
| Becker | Schmitt | Ott | |||
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