Revision: Aufhebung des Einziehungsausspruchs wegen möglichem Erlöschen von Ersatzansprüchen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein LG‑Urteil ein, das ihn u. a. verurteilte und die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 15.000 € anordnete. Der BGH hob den Einziehungsausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer. Es fehle an Feststellungen, ob eine 5.000‑€‑Zahlung im Täter‑Opfer‑Ausgleich oder Zahlungen gesamtschuldnerischer Mittäter den zivilrechtlichen Ersatzanspruch (§ 362, § 422 BGB) zum Erlöschen gebracht hätten. Die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten im Umfang des Einziehungsausspruchs stattgegeben; Einziehung aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen, sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ist ausgeschlossen, soweit der zivilrechtliche Ersatzanspruch des Geschädigten aus der Tat erloschen ist.
Zahlungen an den Geschädigten im Rahmen eines Täter‑Opfer‑Ausgleichs können den Ersatzanspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB und damit die Einziehung ganz oder teilweise ausschließen, sofern die Zahlung als Erfüllung zu qualifizieren ist.
Zahlungen von gesamtschuldnerisch haftenden Mittätern sind bei der Prüfung des Erlöschens des Ersatzanspruchs nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.
Fehlen für die Einziehungsentscheidung entscheidungserhebliche Feststellungen zur Rechtsnatur und Wirkung geleisteter Zahlungen, ist der Einziehungsausspruch aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Darmstadt, 14. Juni 2024, Az: 12 KLs 19/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Juni 2024 im Einziehungsausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt und gegen ihn die gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.000 Euro angeordnet. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Die Einziehungsentscheidung hält hingegen rechtlicher Prüfung nicht stand.
Zwar hat die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend gesehen, dass der Angeklagte Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute in Höhe von 15.000 Euro erlangte. Sie hat jedoch nicht bedacht, dass die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist, soweit der Ersatzanspruch, der dem Geschädigten aus der Tat erwachsen ist, erloschen ist. Dies ist nach den Feststellungen möglich, denn der Angeklagte hat an den Geschädigten im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs 5.000 Euro gezahlt. Ob es sich hierbei um eine teilweise Rückzahlung, die den Ersatzanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht hätte, oder um Schmerzensgeld gehandelt hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
3. Das neue Tatgericht wird zudem zu prüfen haben, ob auch Zahlungen von gesamtschuldnerisch haftenden Mittätern den Anspruch des Geschädigten gemäß § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB (teilweise) zum Erlöschen gebracht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2024 – 2 StR 164/24, Rn. 4 im Verfahren gegen die beiden Mittäter an der verfahrensgegenständlichen Tat).
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