Themis
Anmelden
BGH·2 StR 164/24·27.08.2024

Revision führt zur Beschränkung der Einziehung auf 12.000 €

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfung (Einziehung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH änderte die Einziehungsanordnung des LG Darmstadt dahin ab, dass der Einziehungswert auf 12.000 € zu beschränken ist, da ein Teilbetrag (3.000 €) durch Täter‑Opfer‑Ausgleich den Ersatzanspruch erloschen hat. Soweit die Einziehung darüber hinausging, wurde sie aufgehoben. Sonstige Verurteilungen und Strafzumessung blieben in der Sache unbeanstandet.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung auf 12.000 € beschränkt (3.000 € durch Täter‑Opfer‑Ausgleich erloschen), sonstige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung nach § 73c StGB ist ausgeschlossen bzw. aufzuheben, soweit der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Tatfolgen nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen ist.

2

Eine im Rahmen eines Täter‑Opfer‑Ausgleichs geleistete Schadenswiedergutmachung bewirkt nach § 362 Abs. 1 BGB das Erlöschen des Ersatzanspruchs und mindert damit den Einziehungsumfang.

3

Haben mehrere Tatbeteiligte an demselben Gegenstand Mitverfügungsgewalt erlangt, haften sie für den Wert der Taterträge als Gesamtschuldner.

4

Bei rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen kann das Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO den Wert des Einziehungsanspruchs selbst bestimmen und die Einziehungsanordnung entsprechend abändern.

5

Die Zahlung eines Mitbeteiligten wirkt im Verhältnis zum Geschädigten zugunsten der anderen gesamtschuldnerisch Haftenden (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 73e Abs. 1 Satz 1 StGB§ 362 Abs. 1 BGB§ 73c Satz 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 357 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 29. November 2023, Az: 14 KLs 6/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. November 2023 – unter Erstreckung auf den Mitangeklagten H. – dahin abgeändert, dass gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.000 EUR als Gesamtschuldner angeordnet wird und die darüber hinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die „Einziehung eines Betrages in Höhe von 15.000,00 Euro“ angeordnet. Das auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel führt – unter Erstreckung auf den Mitangeklagten H. , der seine Revision zurückgenommen hat, – zu einer Korrektur der Einziehungsentscheidung; im Übrigen bleibt es ohne Erfolg.

2

1. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nur teilweise stand.

4

a) Zwar hat die Strafkammer im Ausgangspunkt zutreffend gesehen, dass der Angeklagte Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute in Höhe von 15.000 EUR erlangt hat. Sie hat jedoch nicht bedacht, dass die Einziehung nach § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen ist, soweit der Ersatzanspruch, der dem Geschädigten aus der Tat erwachsen ist, erloschen ist. Dies ist nach den Feststellungen der Fall, denn der Angeklagte hat an den Geschädigten als Schadenswiedergutmachung im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs 3.000 EUR gezahlt und damit dessen Ersatzanspruch nach § 362 Abs. 1 BGB in dieser Höhe zum Erlöschen gebracht. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB) unterfiel daher in Höhe von 3.000 EUR der Aufhebung.

5

b) Die Strafkammer hat zudem übersehen, dass mehrere Tatbeteiligte, die – wie hier – an demselben Gegenstand Mitverfügungsgewalt erlangt haben, als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2018 – 2 StR 262/18, Rn. 7).

6

3. Der Senat kann auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Wert des Einziehungsanspruchs mit 12.000 EUR selbst bestimmen und insoweit die Anordnung der Einziehung und die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten nachholen.

4. Der Mitangeklagte H. ist von den aufgezeigten Rechtsfehlern in gleicher Weise betroffen wie der Angeklagte. Dessen Zahlung wirkt angesichts der gesamtschuldnerischen Haftung beider Angeklagten im Verhältnis zum Geschädigten auch zu seinen Gunsten (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Abänderung des Urteils ist daher auf ihn zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2024 – 4 StR 2/24, Rn. 8).

7

5. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seiner Revision zu belasten (§ 473 Abs. 4, § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO).

MengesZengSchmidt
ApplGrube