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BGH·2 StR 564/21·18.08.2022

BGH: Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision als unbegründet zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügte nach der Zurückweisung seiner Revision durch Beschluss (§ 349 Abs. 2 StPO) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und erhob Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Der BGH wies die Rüge zurück, weil kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen und kein Verfahrensstoff verwertet wurde. Eine Begründung des Verwerfungsbeschlusses ist nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Verurteilten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht Verfahrensstoff verwertet oder entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen hat.

2

Ein Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO, mit dem die Revision als unbegründet verworfen wird, bedarf keiner gesonderten Begründung.

3

Die Anhörungsrüge dient nicht der erneuten materiellen Überprüfung der Revisionsvorbringen, sondern der Subsidiarkontrolle auf Gehörsverletzungen.

4

Bei zurückgewiesener Anhörungsrüge kann dem Beschwerdeführer gemäß § 465 Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 5. Juli 2022, Az: 2 StR 564/21

vorgehend LG Darmstadt, 23. Juli 2021, Az: 200 Js 58859/19 - 2 Ks

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. Juli 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Juli 2022 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers, eingegangen am 21. Juli 2022, mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er macht geltend, der Senat habe den Vortrag in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung nicht zur Kenntnis genommen und dadurch das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat habe die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO ohne weitere Begründung verworfen, obwohl die Revisionsbegründung und die Gegenerklärung zu seiner Aufhebung hätten führen müssen.

2

2. Der Rechtsbehelf des Verurteilten bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Die Vorschrift sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, juris Rn. 6).

3

Soweit der Verurteilte mit seiner Eingabe vom 28. Juli 2022 ergänzend darum bittet, die Revision noch einmal zu prüfen, macht auch er keinen Gehörsverstoß geltend. Der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge dient nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – 1 StR 114/14, juris Rn. 6 mwN). Diese Prüfung ist, wie dargestellt, bereits umfassend erfolgt.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 9).

FrankeZengSchmidt
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