Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob ein selbst verfasstes Schreiben, mit dem er geltend machte, der Senat habe seine Revisionsbegründung ignoriert. Das BGH qualifiziert das Schreiben als Anhörungsrüge nach § 356a StPO und weist die Rüge zurück. Die Rüge scheitert mangels glaubhafter Darlegung der Nichtkenntnis und ist in der Sache unbegründet, weil die Revisionsbegründungen dem Senat vorlagen und geprüft wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Verurteilten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO setzt voraus, dass der Rügeführende glaubhaft macht, die Revisionsentscheidung nicht oder nicht rechtzeitig gekannt zu haben; wird dies nicht glaubhaft gemacht, bleibt die Rüge ohne Erfolg.
Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf keiner näheren Sachbegründung; aus dem Fehlen einer solchen Begründung folgt nicht ohne Weiteres eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn die Revisionsbegründungen dem Gericht vorlagen und im Rahmen der gebotenen umfassenden Nachprüfung des Urteils berücksichtigt worden sind.
Die Kostenentscheidung über die zurückgewiesene Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO, wonach der Unterliegende die Kosten zu tragen hat.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 28. März 2023, Az: 2 StR 52/23
vorgehend LG Köln, 8. September 2022, Az: 324 KLs 13/22
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. März 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 28. März 2023 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. September 2022 entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit einem selbst verfassten, beim Bundesgerichtshof am 20. April 2023 eingegangenen Schreiben, mit dem er vorträgt, die Revisionsbegründung sei „einfach ignoriert“ worden, der Senat habe sich damit nicht auseinandergesetzt.
2. Das Schreiben des Verurteilten ist als Anhörungsrüge (§ 356a StPO) zu behandeln. Der Rechtsbehelf bleibt indes ohne Erfolg.
a) Es kann dahinstehen, ob die Rüge zulässig erhoben wurde, denn der Zeitpunkt der Kenntniserlangung bzw. die fehlende Kenntniserlangung von der Revisionsentscheidung ist nicht glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 2 und 3 StPO).
b) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Die Revisionsbegründungen lagen dem Senat vor und sind bei der aufgrund der erhobenen Sachrüge gebotenen umfassenden Nachprüfung des Urteils berücksichtigt worden. Aus dem Umstand, dass der Senat den Verwerfungsbeschluss nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor, eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, Rn. 15; BVerfG NJW 2014, 2563; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, Rn. 6).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, Rn. 9).
| Franke | Meyberg | Schmidt | |||
| Eschelbach | Grube |