Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zwecks Beitreibung des Kaufpreises
KI-Zusammenfassung
Der BGH änderte die Verurteilung eines Angeklagten insofern, dass die Bedrohung mit einem Fleischermesser zur Beitreibung des Kaufpreises als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewürdigt wurde. Das Landgericht hatte irrtümlich von Realkonkurrenz ausgegangen. Die Berichtigung führte zur Neufestsetzung der Einzelstrafe auf zwei Jahre und vier Monate; die weitergehende Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch zu versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Handeltreiben geändert und Strafe auf zwei Jahre vier Monate festgesetzt; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bedrohung mit einem gefährlichen Werkzeug zur Beitreibung des Kaufpreises im Rahmen eines Betäubungsmittelgeschäfts kann den Tatbestand der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung erfüllen.
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und die zur Beitreibung des Kaufpreises vorgenommenen Zwangshandlungen stehen in Tateinheit, wenn dieselben Ausführungshandlungen beiden Delikten dienen; es liegt dann keine Realkonkurrenz vor.
Ist aufgrund der rechtlichen Neubewertung des Konkurrenzverhältnisses eine Berichtigung des Schuldspruchs erforderlich, kann das Revisionsgericht bei unverändertem materiellem Unrechts- und Schuldgehalt nach § 354 Abs. 1 StPO eine neue Einzelstrafe festsetzen.
Fehlt im Urteilstenor die Kennzeichnung einer vorliegenden besonderen Qualifikation (z. B. 'besonders schwer'), ist dies berichtigungsfähig, wenn die materiellen Voraussetzungen der Qualifikation vorliegen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 28. Juni 2013, Az: 68 KLs 504 Js 886/12 - 5/13
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Juni 2013
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b) im Strafausspruch dahin geändert, dass unter Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrundeliegenden beiden Einzelstrafen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten (Einzelstrafen ein Jahr zehn Monate und ein Jahr drei Monate) verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit das Landgericht seinem Schuldspruch wegen der Bedrohung mit einem Fleischermesser die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Satz 1 StGB zugrunde gelegt hat, hat es lediglich versäumt, diesen Umstand im Urteilstenor durch die Kennzeichnung als versuchte besonders schwere räuberische Erpressung zum Ausdruck zu bringen.
2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem Versuch der besonders schweren räuberischen Erpressung und dem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht um jeweils eigenständige, in Realkonkurrenz stehende Taten. Vielmehr stehen beide Delikte in Tateinheit, weil sie in der Ausführungshandlung zusammentreffen. Sämtliche Handlungen des Verkäufers, die der Beitreibung des Kaufpreises für die Betäubungsmittel dienten - hier die Bedrohung mit dem Fleischermesser - waren Teil des Handeltreibens (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NStZ 2008, 465).
3. Die insoweit erforderlich gewordene Berichtigung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der dieser zugrundeliegenden beiden Einzelstrafen.
Da aber die andere rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hier insgesamt nicht beeinflusst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 2251/03 juris Rn 5; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 - 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151 mwN), schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhältnisses eine geringere als die gebildete Gesamtstrafe als Einzelstrafe verhängt hätte und setzt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und vier Monate fest.
| Fischer | Eschelbach | Zeng | |||
| Appl | Ott |