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BGH·1 StR 122/16·21.04.2016

Lohnsteuerhinterziehung durch Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen: Auswirkungen der unzutreffenden Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses

StrafrechtSteuerstrafrechtSozialversicherungsstrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Koblenz wegen Lohnsteuerhinterziehung durch Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen und Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ein. Zentrale Frage war, ob mehrere Unterlassungen monatsweise gesonderte Taten oder jährlich gemeinsam zu werten sind. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, betont die monatliche Anmeldepflicht und dass jede Nichtabgabe eine eigenständige Steuerhinterziehung darstellt; zugleich stellt er klar, dass die fehlerhafte Zusammenfassung das Unrechts- und Schuldgehalt nicht zwingend verändert.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Koblenz als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtabgabe jeder einzelnen Lohnsteueranmeldung stellt, sofern für den jeweiligen Zeitraum eine monatliche Anmeldepflicht besteht, eine eigenständige Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO dar.

2

Das Gericht hat die Besteuerungsgrundlagen für die jeweiligen Anmeldezeiträume zu ermitteln und kann diese erforderlichenfalls schätzen, um die verkürzte Lohnsteuer festzustellen.

3

Eine rechtsfehlerhafte Zusammenfassung mehrerer Unterlassungstaten zu einer jährlich bewerteten Tat beeinflusst nicht notwendigerweise den materiellen Unrechts‑ und Schuldgehalt der Taten.

4

Bei gleichzeitigem Vorenthalten von Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerbeiträgen kann die zusätzliche Verwirklichung des Tatbestands des § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB im Rahmen des Schuldumfangs berücksichtigt werden.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 370 Abs 1 Nr 2 AO§ 52 StGB§ 53 StGB§ 266a Abs 1 StGB§ 266a Abs 2 Nr 2 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Koblenz, 27. Oktober 2015, Az: 4 KLs 2050 Js 63238/14

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Soweit das Landgericht „zu Gunsten des Angeklagten“ (UA S. 6) hinsichtlich der durch Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begangenen Steuerhinterziehungen von lediglich einer Unterlassungstat jährlich ausgegangen ist, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Gemäß § 41a Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Lohnsteuer-Anmeldezeit-raum grundsätzlich der Kalendermonat. Wenn die Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 Euro (im Tatzeitraum 2009 – 2013: 1.000 Euro), aber nicht mehr als 4.000 Euro betragen hat, ist das Kalendervierteljahr der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum (§ 41a Abs. 2 Satz 2 1. HS EStG). Lediglich dann, wenn die Lohnsteuer für das vergangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 Euro (im Tatzeitraum: 1.000 Euro) betragen hat, ist der Lohnsteueranmeldungszeitraum das Kalenderjahr (§ 41a Abs. 2 Satz 2 2. HS EStG). Da diese Grenzen im Tatzeitraum jeweils überschritten wurden, hätte der Angeklagte jeweils monatliche Lohnsteueranmeldungen abgeben müssen. Die Nichtabgabe jeder einzelnen dieser Lohnsteueranmeldungen stellt eine eigenständige Steuerhinterziehung des Angeklagten durch Unterlassen dar (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Das Landgericht hätte deshalb die Besteuerungsgrundlagen für die jeweiligen monatlichen Anmeldezeiträume– soweit erforderlich durch Schätzung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. November 2009 – 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635 sowie Jäger in Klein, AO, 12. Aufl., § 370 Rn. 98 mwN) – ermitteln und die verkürzte Lohnsteuer errechnen müssen.

Der Senat schließt jedoch aus, dass sich die rechtsfehlerhafte Zusammenfassung mehrerer Unterlassungstaten zu jährlich einer Tat zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Denn die unzutreffende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses beeinflusst den materiellen Unrechts- und Schuldgehalt der Taten insgesamt nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004– 2 BvR 2251/03, BVerfGK 3, 20; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015– 4 StR 440/14, Rn. 5, NStZ-RR 2015, 113 und vom 21. Januar 2014– 2 StR 507/13; jeweils mwN). Das Landgericht hat auch für keine der Steuerhinterziehungen wegen Verkürzung von Steuern in großem Ausmaß gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO die Strafe dem Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO für besonders schwere Fälle entnommen.

2. Der Umstand, dass das Landgericht bei gleichzeitigem Vorenthalten von Arbeitgeberbeiträgen nach § 266a Abs. 1 StGB und Arbeitnehmerbeiträgen nach § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB entgegen der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 – 1 StR 76/15 Rn. 15, wistra 2015, 393 und vom 18. Mai 2010 – 1 StR 111/10, wistra 2010, 408) nicht von einer einheitlichen Tat, sondern von Tateinheit ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten ebenfalls nicht. Denn die zusätzliche Verwirklichung von § 266a Abs. 2 Nr. 2 StGB durfte im Rahmen des Schuldumfangs Berücksichtigung finden (vgl. BGH aaO).

RiBGH Prof. Dr. Graf befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum Raum Jäger Radtke Fischer