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BGH·2 StR 488/25·20.11.2025

Revision verworfen: Strafzumessung und Einstufung von Amphetamin geprüft

StrafrechtStrafzumessungBetäubungsmittelstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein. Die zentrale Frage betraf die Überprüfbarkeit der Strafzumessung, insbesondere die Bewertung von Amphetamin. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine revisionsrechtlichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen. Die Strafzumessung stützt sich auf zahlreiche rechtsfehlerfreie strafschärfende Erwägungen; der Kostenfolge wurde der Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bonn als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die bloße Bezeichnung einer Substanz als ‚harte Droge‘ führt nicht automatisch zur Rechtsfehlerhaftigkeit der Strafzumessung, wenn die Gesamtabwägung durch mehrere rechtlich einwandfreie strafschärfende Erwägungen getragen wird.

3

Ist die Strafzumessung von zahlreichen unabhängigen, rechtsfehlerfreien Erwägungen getragen, rechtfertigt dies keine Aufhebung des Urteils, sofern kein durchgreifender Rechtsfehler vorliegt.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 16. April 2025, Az: 51 KLs 20/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Aufgrund der Vielzahl an rechtsfehlerfreien strafschärfenden Erwägungen beruht die Strafzumessung im Fall B.III (Fall 2) der Urteilsgründe nicht auf der für sich rechtsfehlerhaften Bewertung von Amphetamin als „harter Droge“.

Menges Zeng Lutz

Zimmermann Herold