Revision unzulässig verworfen: Einreichung per beA durch nicht verantwortlichen Anwalt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Frankfurt ein. Strittig war, ob die elektronische Revisionseinlegung den Formerfordernissen des § 32a Abs. 3, § 32d S. 2 i.V.m. § 341 StPO genügt. Der Schriftsatz war von einem Pflichtverteidiger unterschrieben, per beA jedoch von einem anderen Anwalt übermittelt, ohne dass Vertretungsmacht ersichtlich war. Das BGH verwirft die Revision als unzulässig und auferlegt dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revision wegen Formmangels bei elektronischer Einlegung als unzulässig verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Bei elektronischer Übermittlung der Revision ist gemäß § 32a Abs. 3, § 32d S. 2 StPO entweder eine qualifizierte elektronische Signatur der verantwortlichen Person oder die eigenhändige Signatur und Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg durch diese Person erforderlich.
Wird die Einlegung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) vorgenommen, muss die Übertragung über das beA des in der Eingabe als verantwortliche Person benannten Rechtsanwalts erfolgen und dieser zugleich der tatsächliche Versender sein.
Erfolgt die Revisionseinlegung nicht formgerecht, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Ist ein anderer Verteidiger als der Unterzeichnende als Einreicher tätig, sind Anhaltspunkte für eine wirksame Vertretungsmacht (z. B. nach § 53 BRAO) erforderlich; fehlen diese, liegt ein Formmangel vor.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 3. Dezember 2024, Az: 2 StR 434/23, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 6. Dezember 2022, Az: 5/08 KLs 3/22
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung kinderpornographischer Schriften in 42 Fällen, wegen bandenmäßiger öffentlicher Zugänglichmachung jugendpornographischer Schriften in zwei Fällen sowie wegen bandenmäßiger Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, erlittene Auslieferungshaft auf die Strafe angerechnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig. Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„1. Nach § 32a Abs. 3 und § 32d Satz 2 StPO muss die Revisionseinlegung, die gemäß § 341 Abs. 1 StPO schriftlich abzufassen ist, bei einer Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber - alternativ - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22, juris Rn. 8). Die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die Stelle ihrer eigenhändigen Unterschrift und muss daher von derjenigen Person stammen, welche die formbedürftige Erklärung abgibt (BeckOK-StPO/Valerius, 46. Ed., § 32a StPO Rn. 10; KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 32a Rn. 13a). Desgleichen muss im Fall der einfachen Signatur und Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach - als sicherem Übermittlungsweg - derjenige Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name im Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 – 3 StR 89/22, juris Rn. 9, 11).
2. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan. Zwar hat der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. mit von ihm – ohne Namenszusatz - unterschriebenem Schriftsatz vom 7. Dezember 2022 die Revision eingelegt und zugleich begründet […]. Übermittelt wurde der Schriftsatz indes von Rechtsanwalt G. über dessen besonderes Anwaltspostfach […]. Rechtsanwalt G. war jedoch lediglich am 31. Oktober und 6. Dezember 2022 für den verhinderten Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger beigeordnet worden […]. Anhaltspunkte da-für, dass er darüber hinaus als Vertreter von Rechtsanwalt S. gemäß § 53 BRAO oder als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 5 StR 177/22; Beschluss vom 1. März 2022 – 5 StR 202/21; Beschluss vom 16. Januar 2020 – 4 StR 279/19), liegen nicht vor“.
Dem stimmt der Senat zu (vgl. zudem BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 – 3 StR 144/23, Rn. 3, und vom 4. Oktober 2023 – 3 StR 292/23, Rn. 2 mwN).
Menges RiBGH Dr. Appl ist wegen Urlaubsgehindert zu unterschreiben. Zeng Menges Meyberg Schmidt