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BGH·2 StR 433/22·09.02.2023

Revision gegen Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung: Aufhebung der Aufrechterhaltung der Einziehung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtEinziehungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden wegen gefährlicher Körperverletzung und der Aufrechterhaltung einer früheren Einziehungsanordnung. Der BGH hebt den Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehung sichergestellter Waffen auf, weil durch Rechtskraft nach § 75 Abs. 1 StGB das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen auf den Staat übergegangen ist. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision überwiegend als unbegründet verworfen; der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehung von Waffen entfällt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einziehungsanordnung erweist sich mit Eintritt der Rechtskraft als erledigt, wenn durch diese Rechtskraft gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB das Eigentum an den eingezogenen Tatmitteln auf den Staat übergeht.

2

Die Aufrechterhaltung einer in einem früheren Urteil getroffenen Einziehungsanordnung in einem nachfolgenden Urteil ist nicht erforderlich, soweit die Einziehungswirkung bereits kraft Rechtskraft zum Eigentumsübergang geführt hat.

3

Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann dem Beschwerdeführer nach § 473 Abs. 4 StPO die vollen Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden.

4

Soweit die vom Revisionsführer erhobene Sachrüge keinen Rechtsfehler aufdeckt, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Wiesbaden, 26. Juli 2022, Az: 1 Ks - 4434 Js 27584/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Juli 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Januar 2021 angeordneten Einziehung sichergestellter Waffen entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil und Aufrechterhaltung der darin angeordneten Einziehung sichergestellter Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der in dem früheren Urteil getroffenen Einziehungsanordnung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11. Januar 2021 angeordneten Einziehung sichergestellter Waffen war nicht auszusprechen, da sich die Einziehungsanordnung dadurch erledigt hat, dass durch deren Rechtskraft das Eigentum an den als Tatmittel eingezogenen Gegenständen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB bereits auf den Staat übergegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2022 – 5 StR 380/22). Die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt.

3

2. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs seiner Revision ist es nicht unbillig, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels in vollem Umfang zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO).

FrankeGrubeLutz
EschelbachSchmidt