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BGH·2 StR 42/10·14.04.2010

Revisionsbegründung im Strafverfahren: Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein; die Generalbundesanwalt wertete Verfahrensrügen als unzulässig. Der Senat prüfte, ob die Revisionsbegründung (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO) ausreichend spezifiziert war. Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen, da keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wurden. Bloße chronologische Aktenvorlage ohne Zuordnung zu Rügen genügt nicht.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet abgewiesen; keine Rechtsfehler festgestellt; Verfahrensrügen unzureichend begründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfordert die konkrete Zuordnung angegriffener Verfahrensfehler zu den hierfür vorgebrachten Verfahrenssachverhalten; eine bloß chronologische Überreichung von Aktenauszügen ohne Trennung nach Rügen ist unzureichend.

2

Das Revisionsgericht ist nicht verpflichtet, aus einem undifferenzierten Aktenkonvolut selbst mögliche Verfahrensfehler herauszusuchen und diese den passenden Verfahrensfeststellungen zuzuordnen.

3

Verfahrensrügen sind als unzulässig zu werten, wenn der Revisionsvortrag nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Verfahrensverletzungen geltend gemacht und durch Tatsachen gestützt werden.

4

Liegt in der Nachprüfung des Urteils kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vor, ist die Revision abzuweisen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 2. Juli 2009, Az: 43 Js 366/08 - 101 - 10/09, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt die Verfahrensrügen als unzulässig gewertet, so dass es eines Eingehens auf deren Begründetheit nicht bedarf. Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht, wenn Aktenbestandteile und Ausschnitte aus dem Hauptverhandlungsprotokoll - wie es in der Revisionsschrift heißt - "der Einfachheit halber in chronologischer Reihenfolge und nicht nach Rügen getrennt überreicht werden". Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem Aktenkonvolut denkbare Verfahrensfehler selbst herauszusuchen und den dazu möglicherweise passenden Verfahrenstatsachen zuzuordnen.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt