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BGH·5 StR 672/19·14.05.2020

Revision in Strafsachen: Unzureichende Begründung von Verfahrensrügen

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hamburg ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt fest, dass sämtliche Verfahrensrügen unzulässig erhoben wurden. Ein ordnungsgemäßer Revisionsvortrag nach §344 Abs.2 S.2 StPO erfordert die auf die konkrete Rüge bezogene Mitteilung des relevanten Verfahrensstoffs; bloße Nacherzählungen und unstrukturierte, nicht hinreichend konkret bezeichnete Angriffsrichtungen genügen nicht. Das Revisionsgericht ist nicht verpflichtet, den Vortrag aus Aktenstücken selbst zu ergänzen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Verfahrensrügen unzulässig mangels konkretisiertem Revisionsvortrag (§344 Abs.2 S.2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ordnungsgemäßer Revisionsvortrag im Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO verlangt die auf die konkrete Rüge bezogene Mitteilung lediglich des insoweit relevanten Verfahrensstoffs; bloße Nacherzählungen der Hauptverhandlung genügen nicht.

2

Das Revisionsgericht ist nicht dazu verpflichtet, den Revisionsvortrag durch Ergänzung aus verschiedenen Unterlagen an den jeweils passenden Stellen zu vervollständigen oder den Sachzusammenhang selbst herzustellen.

3

Ein Revisionsvortrag muss klar strukturiert sein und die geltend gemachten Rechtsfehler hinreichend konkret kennzeichnen; fehlen erkennbare Angriffsrichtungen oder konkrete Bezeichnungen der Rechtsfehler, sind die Verfahrensrügen unzulässig.

4

Unzureichend konkretisierte Verfahrensrügen führen zur Verwerfung der Revision bzw. zur Zurückweisung des Rechtsmittels als unbegründet.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 9. August 2019, Az: 626 KLs 4/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. August 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsionsklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Januar 2020 bemerkt der Senat:

Sämtliche Verfahrensrügen sind bereits unzulässig erhoben. Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht, sämtliche Verfahrenstatsachen im Sinne einer Nacherzählung der Hauptverhandlung zu referieren, statt bezogen auf die konkrete Rüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Revisionsvortrag aus verschiedenen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 1 StR 75/14, StraFo 2015, 70; Beschluss vom 14. April 2010 - 2 StR 42/10; Herb, NStZ-RR 2019, 97, 98). Die Revision lässt einen klar strukturierten Vortrag und eine erkennbare Unterscheidung zwischen Revisionsvortrag und zum Teil wahllos eingestreutem Akteninhalt vermissen (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2006 - 5 StR 151/06, dort nicht abgedruckt). Zudem werden die geltend gemachten Rechtsfehler teilweise nicht hinreichend konkret bezeichnet und dadurch die Angriffsrichtungen der Rügen nicht deutlich.

Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen