Prüfung der Anrechnung eines verbüßter Beugearrest auf eine Jugendstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts ein, das ihn zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilte. Der BGH stellte fest, dass das Landgericht die nach § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG erforderliche Anrechnungsentscheidung übersehen hatte. Der Senat ordnete die nachträgliche Anrechnung der vierwöchigen Beugearrestdauer im Verhältnis 1:1 an und verwies die Revision im Übrigen zurück.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Anrechnung des verbüßten Beugearrests 1:1 auf die Einheitsjugendstrafe angeordnet; übrige Rügen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung über die Anrechnung bereits verbüßter Arrestzeiten auf eine Einheitsjugendstrafe unterliegt der Ermessensausübung nach § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG und ist vom Tatrichter zu treffen.
Beugearrest, der im Zusammenhang mit einem vorangegangenen jugendgerichtlichen Urteil vollstreckt wurde, ist grundsätzlich als zu berücksichtigende Freiheitsdauer im Rahmen der Strafzumessung in Betracht zu ziehen.
Unterlässt das Gericht die erforderliche Anrechnungsprüfung nach § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG, kann der Revisionssenat die Anrechnungsentscheidung nachholen, um eine Benachteiligung des Verurteilten zu vermeiden.
Zur Vermeidung einer nachteiligen Wirkung für den Verurteilten kann die vollstreckte Arrestzeit im angemessenen Verhältnis, gegebenenfalls 1:1, auf die verhängte Einheitsjugendstrafe angerechnet werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Wiesbaden, 2. April 2024, Az: 1 Ks 1/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. April 2024 im Strafausspruch dahin ergänzt, dass der vom Angeklagten im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 30. März 2021 verbüßte Arrest im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Einheitsjugendstrafe angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen. Er hat jedoch die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom 30. März 2021 wegen Totschlags sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die unausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Ergänzung des Strafausspruchs und ist im Übrigen unbegründet.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch ist allein insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht die Prüfung der Anrechnung der in dem Verfahren des einbezogenen Urteils vollstreckten Arrestzeit nach § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG verabsäumt hat. Bei dieser Ermessensentscheidung wäre der verbüßte Beugearrest von vier Wochen zum Gegenstand der Prüfung zu machen gewesen, den das Amtsgericht nach den Feststellungen nachträglich angeordnet hatte, weil der Angeklagte mit dem Urteil erteilte Auflagen und Weisungen schuldhaft nicht erfüllt hatte (zur grundsätzlichen Anrechenbarkeit von Beugearresten vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2023 – 3 StR 216/23, NStZ 2024, 304 f., Rn. 3; vom 11. Juli 2024 – 6 StR 308/24, Rn. 3, und vom 11. Dezember 2024 – 1 StR 448/24, Rn. 2).
Der Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG erforderliche Anrechnungsentscheidung nach und ordnet, um jedwede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, die Anrechnung der verbüßten Arrestzeit im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Einheitsjugendstrafe an.
| Menges | Grube | Zimmermann | |||
| Meyberg | Schmidt |