Revision teilweise stattgegeben: Anrechnung verbüßten Arrests auf Jugendstrafe angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. Der BGH ergänzte das Urteil insoweit, dass der zuvor verbüßte Ungehorsamsarrest im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe anzurechnen ist, und verwies darauf, dass die Vorinstanz die gebotene Entscheidung unterlassen hatte. Die weitergehenden Rügen der Revision wurden verworfen; die Nachholung der Entscheidung erfolgte in entsprechender Anwendung des § 354 StPO, um eine Benachteiligung zu vermeiden.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Anrechnung des verbüßten Arrests 1:1 auf die Jugendstrafe angeordnet; sonstige Rügen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt eine gebotene Nebenentscheidung (hier: Anrechnung eines verbüßten Arrests), kann das Revisionsgericht diese Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachholen.
Ist wegen Ungehorsens nach § 11 Abs. 3 JGG Arrest vollstreckt worden und wurde später Jugendstrafe verhängt, ist über die Anrechnung der Arrestzeit nach § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG zu entscheiden.
Die Anrechnung verbüßter Arrestzeiten auf eine spätere Jugendstrafe ist vorzunehmen, um eine Benachteiligung des Verurteilten zu vermeiden; das Revisionsgericht kann hierzu den Strafausspruch ergänzen.
Die Revision gegen das Urteil ist insoweit erfolgreich, als die fehlende Entscheidung über die Anrechnung nachzuholen ist; sonstige Rügen sind unbegründet und werden verworfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Heidelberg, 17. Mai 2024, Az: 3 KLs 331 Js 26754/23 jug
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 17. Mai 2024, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin ergänzt, dass der vom Angeklagten im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 25. Mai 2022 verbüßte Arrest im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Jugendstrafe angerechnet wird.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen Diebstahls und wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Heidelberg vom 25. Mai 2022 und vom 9. März 2023 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie einen Teleskopschlagstock eingezogen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Anrechnung verbüßten Arrests (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Nach den Feststellungen des Landgerichts erfüllte der Angeklagte die durch die einbezogene Entscheidung des Amtsgerichts Heidelberg vom 25. Mai 2022 auferlegten Weisungen nicht. Daher ordnete das Amtsgericht einen zweiwöchigen Ungehorsamsarrest an (§ 11 Abs. 3 Satz 1 JGG), den der Angeklagte verbüßte. Deswegen war nach § 31 Abs. 2 Satz 2 JGG eine Entscheidung über die Anrechnung des Beugearrests geboten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2024 – 6 StR 308/24 Rn. 3 und vom 19. September 2023 – 3 StR 216/23 Rn. 2 f.), die indes unterblieben ist. Der Senat holt die Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, ordnet er die Anrechnung der verbüßten Arrestzeit auf die erkannte Jugendstrafe an.
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