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BGH·2 StR 413/16·31.01.2017

Strafzumessung: Berücksichtigung des Gewinnstreben des Angeklagten bei der Strafzumessung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

StrafrechtAllgemeines Strafrecht (Strafzumessung)BetäubungsmittelstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen mehrerer Besitztaten verurteilt. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, beanstandet jedoch den Strafausspruch. Das Landgericht hatte das Gewinnstreben des Angeklagten als strafschwerend gewertet, obwohl dies zum Tatbestand gehört (§ 46 Abs. 3 StGB). Der Strafausspruch wird aufgehoben und die Sache zur neuer Strafzumessung zurückverwiesen.

Ausgang: Strafausspruch aufgehoben und die Sache wegen unzulässiger Berücksichtigung des Gewinnstrebens bei der Strafzumessung zur neuer Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Tatsachen, die bereits zum gesetzlichen Tatbestand gehören, nicht erneut als strafschwerend berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

2

Gewinnstreben, das den objektiven Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln mitprägt, darf nicht als gesonderter Strafzumessungsgrund herangezogen werden.

3

Hat das Gericht den Strafausspruch unter unzulässiger Verwertung eines tatbestandlichen Umstands getroffen und ist nicht ausgeschlossen, dass bei rechtlicher Würdigung ein milderes Strafmaß zu stehen gekommen wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung über die Strafhöhe zurückzuverweisen.

4

Rechtliche Beanstandungen des Strafausspruchs berühren nicht notwendigerweise den Schuldspruch; dieser bleibt bestehen, soweit er materiellrechtlich nicht fehlerhaft ist.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG§ 46 Abs 3 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Limburg, 30. Mai 2016, Az: 4 Js 12672/14 - 5 KLs

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 30. Mai 2016 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch weist - wie sich aus den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts ergibt - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

3

2. Demgegenüber hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

Das Landgericht hat schon bei der Annahme, dass jeweils kein minder schwerer Fall vorliegt, neben anderen Zumessungserwägungen zu Lasten des Angeklagten folgende Wertung getroffen: „Auch fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte sich nach Abwägung aus primär finanziellen Erwägungen entschieden hat, Betäubungsmittel in erheblichem Umfang zu verkaufen. Es ging ihm also nicht um die Finanzierung des eigenen Konsums; die Ermöglichung des eigenen Konsums wegen der nunmehr vorhandenen Betäubungsmittel war lediglich Folge der zuvor primär aus Gewinnstreben getroffenen Entscheidung.“

5

Diese Formulierungen lassen besorgen, dass die Kammer entgegen § 46 Abs. 3 StGB mit dem Gewinnstreben einen bereits zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehörenden Umstand verwertet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2014 - 2 StR 616/13, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 7). Der Senat kann letztlich nicht sicher ausschließen, dass das Landgericht bei richtiger Würdigung trotz der großen Mengen der gehandelten Betäubungsmittel angesichts zahlreicher zu Gunsten wirkender Umstände zur Annahme eines oder mehrerer minder schwerer Fälle oder bei Anwendung des Normalstrafrahmens jedenfalls zu (noch) niedrigeren Einzelstrafen gelangt wäre und hebt daher den gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf.

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