Strafzumessung: Irrtümliche Berücksichtigung einer angeblichen Vorstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte in der Revision die Strafzumessung; das Landgericht hatte ihn wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Die Kammer bezog eine als einschlägig angenommene Vorverurteilung in die Strafbemessung ein. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil die angebliche Vorverurteilung erst nach der Tatzeit ergangen war; die Feststellungen bleiben erhalten und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen rechtsfehlerhafter Berücksichtigung einer nach der Tat ergangenen Vorverurteilung aufgehoben; übrige Rügen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Vorverurteilungen dürfen bei der Strafzumessung nur strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie zeitlich bereits vor der tatbezogenen Handlung oder in rechtlich relevanter Weise vorlagen.
Die Berücksichtigung einer späteren Verurteilung als Vorstrafe ist rechtsfehlerhaft, wenn die spätere Verurteilung nach der begangenen Tat erfolgte.
Zur Erfassung der Täterpersönlichkeit kann auf frühere tatrelevante Handlungen oder auf ein bereits vor der Tat laufendes Ermittlungsverfahren abgestellt werden; hierfür sind die maßgeblichen tatsächlichen Umstände darzulegen.
Bei einem Wertungsfehler in der Strafzumessung, der das Strafmaß beeinflussen kann, hebt der Revisionssenat den Strafausspruch auf, während die Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben und der neue Tatrichter ergänzende Feststellungen treffen kann.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt, 4. Juni 2019, Az: 5/3 KLs 22/18
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2019, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, „dass er vorbestraft [ist], mit einer Körperverletzung und Bedrohung auch teilweise einschlägig.“ Sie hat damit - im Ansatz rechtsfehlerfrei − aus der Einschlägigkeit der Vorverurteilung auf eine erhöhte Schuld des Täters geschlossen (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2014 - 2 StR 132/14, juris Rn. 4; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 657), jedoch übersehen, dass der Angeklagte die zur Aburteilung stehende Tat - Tatzeit war der 9. Juli 2017 - vor der einschlägigen „Vorverurteilung“ vom 22. Juni 2018 beging. Dass die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht auf den Warneffekt der Vorverurteilung, sondern auf die vor dem verfahrensgegenständlichen Delikt liegende Tathandlung (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2009 − 2 StR 270/09, NStZ−RR 2010, 40; Beschluss vom 11. November 2015 - 2 StR 272/15, NStZ-RR 2016, 7 f.) bzw. das bereits vor der neuen Tat laufende Ermittlungsverfahren (vgl. zu den erforderlichen Feststellungen Senat, Beschlüsse vom 11. November 2015 - 2 StR 272/15, aaO; vom 10. Juli 2018 - 2 StR 224/18, juris Rn. 7) zur Erfassung der Täterpersönlichkeit abstellen wollte, ist auch unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Urteilsgründe nicht erkennbar.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass diese ohne den Wertungsfehler geringer ausgefallen wäre. Die Feststellungen sind hiervon nicht betroffen. Sie bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht zu den bisherigen in Widerspruch stehen. Er wird Gelegenheit haben − genauer als bisher − die Möglichkeit einer Gesamtstrafenlage mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Langen vom 22. Juni 2018 in den Blick zu nehmen und - angesichts der möglichen Zäsurwirkung des Erkenntnisses − die Tatzeit der weiteren Verurteilung vom 7. Dezember 2018 festzustellen.
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