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BGH·2 StR 272/15·11.11.2015

Strafzumessung: Indizwirkung der Begehung einer neuen Straftat während des laufenden Ermittlungsverfahrens für fehlende Rechtstreue

StrafrechtStrafzumessungTäterpersönlichkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil des LG Hanau; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Zentrales Rechtsproblem war, ob die Begehung einer neuen, einschlägigen Straftat während eines gegen den Angeklagten laufenden Ermittlungsverfahrens als Indiz für fehlende Rechtstreue in der Strafzumessung gewertet werden darf. Der Senat bestätigt diese Indizwirkung als zulässiges Merkmal zur Erfassung der Täterpersönlichkeit, weist aber auf die missverständliche Formulierung einer „Warnwirkung“ hin.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hanau als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Begehung einer neuen, einschlägigen Straftat während eines gegen den Beschuldigten anhängigen Ermittlungsverfahrens kann im Rahmen der Strafzumessung als Indiz für fehlende Rechtstreue herangezogen werden.

2

Die Berücksichtigung eines solchen Geschehens dient der zutreffenden Erfassung der Täterpersönlichkeit und ist rechtlich zulässig, sofern sie im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nachvollziehbar begründet wird.

3

Die Rede von einer ‚Warnwirkung‘ des anhängigen Verfahrens ist missverständlich; eine solche Warnwirkung kommt nur im Verfahren wegen der später begangenen Tat zu Lasten des Täters in Betracht.

4

Die tatrichterliche Würdigung, die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruht, überschreitet die Grenzen der Rechtskontrolle nur, wenn sie willkürlich oder nicht nachvollziehbar begründet ist.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hanau, 23. März 2015, Az: 2 Ks 3325 Js 11213/12

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 23. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die tatrichterliche Erwägung, der Angeklagte habe sich „das in hiesiger Sache laufende Ermittlungsverfahren" nicht „zur Warnung dienen lassen, sondern am 01.10.2012 erneut eine Körperverletzung begangen", versteht der Senat unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe dahin, dass der Tatrichter dem Umstand, dass der Angeklagte trotz des gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahrens in vorliegender Sache eine neuerliche und einschlägige Straftat begangen hat, Indizwirkung für seine fehlende Rechtstreue beigemessen hat. Dies dient der zutreffenden Erfassung der Täterpersönlichkeit und ist daher - ungeachtet des missverständlichen Hinweises auf die „Warnwirkung" des anhängigen Verfahrens, die allein in dem wegen der späteren Tat geführten Strafverfahren zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden kann - rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 16/98, NStZ 1998, 404; Senat, Urteil vom 30. September 2009 - 2 StR 270/09, NStZ-RR 2010, 40; Fischer StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 38).

Krehl Eschelbach Ott

Zeng Bartel