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BGH·2 StR 403/14·30.12.2014

Strafverfahren: Anforderungen an die Urteilsgründe im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten

StrafrechtStrafprozessrechtUrteilsgründe/BegründungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte rief Revision gegen ein Verurteilungsurteil wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Urteilsgründe keine Angaben dazu enthalten, ob und wie sich die Angeklagte eingelassen hat. Ohne geschlossene Wiedergabe der wesentlichen Einlassung ist die Nachprüfbarkeit der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht nicht gewährleistet. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Revision der Angeklagten stattgegeben; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 267 StPO verpflichtet nicht ausdrücklich zur wertenden Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten, wohl aber zur Darlegung solcher Umstände, die die Nachprüfbarkeit der Beweiswürdigung ermöglichen.

2

Die Urteilsgründe müssen regelmäßig eine geschlossene und zusammenhängende Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten enthalten, damit das Revisionsgericht die Überzeugungsbildung des Tatrichters sachlich-rechtlich überprüfen kann.

3

Fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten oder ist nicht mitgeteilt, ob eine Äußerung zur Sache erfolgt ist, ist die Beweiswürdigung lückenhaft und führt zur Aufhebung des Urteils.

4

Allein die Mitteilung, dass persönliche Verhältnisse auf Angaben der Angeklagten beruhen, rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss, dass keine sachdienlichen Angaben zur Tat gemacht worden sind.

Zitiert von (26)

25 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 267 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Gera, 9. Mai 2014, Az: 2 KLs jug - 430 Js 19379/13

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 9. Mai 2014, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat Erfolg.

2

Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht die Überzeugung vom Vorliegen der angeklagten Tatvorwürfe verschafft hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Angeklagte zur Sache eingelassen hat.

3

Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2013, 134, 135 m.w.N. im Falle eines Freispruchs; siehe BGH NStZ-RR 1999, 45 zu einem Verurteilungsfall; dazu auch: auch OLG Hamm StraFO 2003, 133; OLG Köln StraFO 2003, 313). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlichrechtliche Fehler hin überprüfen zu können.

4

In den Urteilsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Einlassung der Angeklagten. Es wird nicht einmal mitgeteilt, ob die Angeklagte sich überhaupt zu dem Anklagevorwurf geäußert hat. Soweit sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten auf ihren Angaben beruhen, lässt dies - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht den Schluss zu, dass die Angeklagte über Erklärungen zur Person hinaus keine Angaben zur Sache gemacht hat. Infolgedessen ist das Urteil mangels einer durch das Revisionsgericht überprüfbaren Beweiswürdigung aufzuheben.

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