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BGH·5 StR 302/24·24.09.2024

Revision verworfen: Anforderungen an Urteilsgründe und Beweiswürdigung (§ 267 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein; der BGH verwirft sie als unbegründet. Zentrale Fragen betrafen die Ausgestaltung der Urteilsgründe nach § 267 StPO, namentlich Umfang der Beweiswürdigung, die Darstellung der Einlassung des Angeklagten und die Zulässigkeit von Verweisen auf Akten. Der Senat stellt klar, dass die Beweiswürdigung keine lückenlose Dokumentation der Beweisaufnahme, wohl aber eine klare, strukturierte und verständliche Darstellung der für die Überzeugungsbildung maßgeblichen Gesichtspunkte enthalten muss; Verweise auf Akten sind grundsätzlich unzulässig, waren hier aber unschädlich, weil die Inhalte hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen hervorgingen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweiswürdigung des Tatgerichts muss nicht jede Einzelheit der Beweisaufnahme wiedergeben; sie hat jedoch klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung maßgeblichen Gesichtspunkte in einer strukturierten, verständlichen Darstellung darzulegen (§ 267 Abs. 1 S. 2 StPO).

2

Die Einlassung des Angeklagten ist in einem Strafurteil zumindest in wesentlichen Grundzügen zusammenhängend wiederzugeben und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu würdigen.

3

Bezugnahmen oder Verweisungen auf Urkunden, Aktenbestandteile oder sonstige Erkenntnisquellen sind grundsätzlich unzulässig, soweit sie nicht aus den Urteilsgründen hinreichend deutlich hervorgehen; der Sonderfall des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO für in den Akten befindliche Abbildungen bleibt unberührt.

4

Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt; formale Darstellungsdefizite sind unbeachtlich, sofern sie die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht beeinträchtigen.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 4. Dezember 2023, Az: 612 KLs 5/23

nachgehend BGH, 3. Dezember 2024, Az: 5 StR 302/24, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Den gesetzlichen Anforderungen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) an eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Die breite Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme kann die gebotene eigenverantwortliche Würdigung der Beweise zudem weder ersetzen noch ist sie in der Regel zum Verständnis dieser Würdigung erforderlich (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 5 StR 184/24 Rn. 7 mwN). Ein solches Vorgehen kann vielmehr – wenn wesentliche Punkte aus dem Blick geraten – sogar den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 188/23; vom 9. August 2022 – 6 StR 249/22; Urteil vom 27. April 2022 – 5 StR 18/22). Hier verhält sich etwa das Urteil trotz seiner Länge von über 150 Seiten nicht dazu, ob sich der Angeklagte zu dem Anklagevorwurf geäußert und gegebenenfalls wie er sich dazu gestellt hat, obwohl in einem Strafurteil die Einlassung eines Angeklagten zumindest in wesentlichen Grundzügen in einer geschlossenen und zusammenhängenden Darstellung wiederzugeben und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu würdigen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299, 300). Angesichts der im Übrigen dichten Beweislage beruht das Urteil nicht auf einem etwaigen Rechtsmangel insoweit.

Im Übrigen begegnet es – worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat, rechtlichen Bedenken, wenn – wie hier – mittels Fußnoten auf polizeiliche Vermerke, Unterlagen, Audiodateien und Telefongespräche verwiesen wird. Denn gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe stets eine in sich geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung der Feststellungen und der sie tragenden Beweiserwägungen enthalten. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Urkunden, Aktenbestandteile oder sonstige Erkenntnisse sind – abgesehen vom Sonderfall des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, der in den Akten befindliche Abbildungen betrifft – grundsätzlich unzulässig. Das Urteil beruht aber auch nicht auf diesem Rechtsmangel, weil sich der Inhalt der Erkenntnisquellen, auf die vorliegend verwiesen wurde, noch hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 6 StR 511/21 Rn. 2).

Cirener Gericke Mosbacher

Resch von Häfen