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BGH·2 StR 391/23·14.03.2024

Wiedereinsetzung gewährt, Revision verworfen wegen unbegründeter Rügen

StrafrechtStrafprozessrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte erhielt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision, da sie erst durch ein Hinweisschreiben Kenntnis vom unvollständigen Eingang der Revisionsbegründung erlangte. Die nachgeholte Begründung war formgerecht und fristgerecht. Inhaltlich führten Verfahrens- und Sachrügen nicht zum Erfolg; Strafzumessung und Kompensationsentscheidung halten der Prüfung stand. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.

Ausgang: Die Revision der Angeklagten wird nach gewährter Wiedereinsetzung verworfen; die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Frist zur Begründung der Revision versäumt und erfährt die Partei erst durch eine gerichtliche Mitteilung vom Fehlen oder der Unvollständigkeit der Revisionsbegründung, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO beginnt mit dieser Kenntnis.

2

Anhörungs- und Verfahrensrügen sind nur dann begründet, wenn konkret dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat; allgemeine oder unsubstantiiert vorgetragene Einwendungen genügen nicht.

3

Lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen sind regelmäßig ein gewichtiger Milderungsgrund nach § 46 Abs. 2 StGB und gehören nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in die Urteilsgründe; wird jedoch eine großzügige Kompensationsentscheidung getroffen, kann das Revisionsgericht ausschließen, dass der Milderungsgrund übersehen wurde.

4

Werden Rechtsmittel verworfen, hat der Unterliegende nach den Vorschriften über die Kostentragung die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (vgl. § 473 Abs. 1, 7 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO§ 345 Abs. 2 StPO§ 32d Satz 2 StPO§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 46 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 12. Mai 2023, Az: 111 Ks 1/21

Tenor

1. Der Angeklagten wird auf ihre Kosten von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Mai 2023 gewährt.

2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und drei Monate dieser Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Angeklagten war gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Sie hat eine formgerechte Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 2, § 32d Satz 2 StPO) innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt. Diese Frist begann nicht vor dem 9. August 2023, weil die Angeklagte frühestens an diesem Tag über den Inhalt des an ihre Verteidigerin gerichteten Hinweisschreibens des Landgerichts Köln informiert wurde, wonach die Revisionsbegründungsschrift am 7. August 2023, dem letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist, nicht vollständig beim Landgericht eingegangen war. Dass sie bereits zuvor von dem Fehlen einer ordnungsgemäßen Revisionsbegründung Kenntnis hatte, ist nach dem Verfahrensgang auszuschließen.

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2. Das Rechtsmittel der Angeklagten ist indes unbegründet.

4

a) Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.

5

b) Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuldspruchs und der Kompensationsentscheidung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass eine lange Verfahrensdauer und ihre nachteiligen Auswirkungen für die Angeklagte neben dem großen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Aburteilung regelmäßig einen gewichtigen Strafmilderungsgrund nach § 46 Abs. 2 StGB bei der Zumessung der Einzelstrafe darstellen, der im Urteil nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO anzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2022 – 3 StR 321/21, juris Rn. 5; Beschluss vom 2. März 2022 – 2 StR 541/21, juris Rn. 6 mwN). Der Senat kann jedoch angesichts der großzügig bemessenen Kompensationsentscheidung ausschließen, dass der Strafkammer dies aus dem Blick geraten ist.

6

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 7 StPO.

MengesMeybergSchmidt
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