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BGH·2 StR 384/23·12.03.2024

Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision (§349 Abs.2 StPO) zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügt die Verwerfung seiner Revision nach § 349 Abs. 2 StPO und erhebt form- und fristgerecht eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Zentral ist, ob der Senat entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen oder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört wurde. Der Senat verneint dies; die Bezugnahme auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts ersetzt keine Erörterungspflicht. Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen die Verwerfung seiner Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; Kostenauferlegung nach § 465 Abs. 1 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn aufgezeigt wird, dass das Gericht Verfahrensstoff verwertet hat oder entscheidungserhebliche Vorbringen des Betroffenen übergangen hat.

2

Ein die Revision verwerfender Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf keiner eigenständigen Begründung; die gesetzliche Vorschrift verlangt nicht die Darlegung der Zurückweisung einzelner Rügen.

3

Die bloße Bezugnahme des Senats auf Ausführungen des Generalbundesanwalts begründet ohne weitere Anhaltspunkte nicht die Annahme, der Senat habe Vorbringen des Betroffenen übergangen.

4

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO und kann dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. Februar 2024, Az: 2 StR 384/23

vorgehend LG Erfurt, 10. Juli 2023, Az: 10 KLs 830 Js 20504/22

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich seine form- und fristgerecht eingereichte Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

2

Der Rechtsbehelf bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision umfassend beraten und dann durch Beschluss darüber entschieden.

3

Aus dem Umstand, dass der Senat nicht näher begründet hat, weshalb den Verfahrensrügen der Erfolg versagt geblieben ist, sondern insofern auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass das Vorbringen des Verurteilten übergangen worden ist. Denn die insofern maßgebliche Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor; eine Begründung ist verfassungsgerichtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463, und vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564; BGH, Beschluss vom 24. November 2022 – 2 StR 567/21, juris Rn. 3).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, juris Rn. 9).

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