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BGH·2 StR 363/16·03.11.2016

Aburteilung im Kern vergleichbarer Tatvorwürfe gegen verschiedene Beteiligte durch dasselbe Gericht in einem Verfahren: Anforderungen an die Urteilsgründe zur Strafzumessung wegen Betäubungsmitteldelikten

StrafrechtStrafzumessungBetäubungsmittelstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt Teile der Strafaussprüche gegen zwei Angeklagte auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hatte beide für den Anbau von Marihuana in Indoorplantagen verurteilt, obwohl die sichergestellten Mengen erheblich voneinander abwichen. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafzumessung in einem sachgerechten, nachprüfbaren Verhältnis zueinander stand. Deshalb bedarf es einer abgestimmten Neubewertung der Strafen.

Ausgang: Strafaussprüche aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verurteilt ein und dasselbe Gericht mehrere Beteiligte in einem Verfahren wegen im Kern vergleichbarer Taten, müssen die Strafmaße in einem sachgerechten und nachprüfbaren Verhältnis zueinander stehen.

2

Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass für die Strafbemessung bei mehreren Angeklagten der gleiche Maßstab angelegt wurde; bloße Gleichbehandlungsbehauptungen genügen nicht.

3

Bei erheblich unterschiedlichen Tatumständen (z. B. erheblich abweichende Betäubungsmittelmengen) ist darzulegen, inwiefern diese Unterschiede in der Strafzumessung berücksichtigt wurden, andernfalls sind die Strafaussprüche aufzuheben.

4

Sind die Strafzumessungsgründe für mehrere Angeklagte nicht nachvollziehbar abgestimmt, hat das Revisionsgericht im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis die Strafaussprüche aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; dabei bedarf es nicht zwingend der Aufhebung früherer Feststellungen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 267 StPO§ 29 BtMG§ 29ff BtMG§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 6. April 2016, Az: 23 KLs 33/15

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und H. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. April 2016, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten nebst Wertersatzverfall, den Angeklagten H. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Schuldspruch hinsichtlich der beiden revidierenden Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung stand. Hingegen begegnen die sie betreffenden Strafaussprüche durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3

Bei Aburteilung mehrerer Beteiligter an derselben Tat durch dasselbe Gericht in demselben Verfahren müssen die jeweiligen Strafmaße in einem sachgerechten, nachprüfbaren Verhältnis zur Strafe anderer Beteiligter stehen (vgl. etwa BGH StV 2011, 725; 2011, 725, 726; s. auch BGHSt 56, 262, 263). Auch wenn es keinen allgemeinen Anspruch auf Gleichbehandlung gibt (s. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 23), gilt dies - mit Einschränkungen - doch auch dann, wenn in einem Verfahren im Kern vergleichbare Tatvorwürfe gegen verschiedene Beteiligte abgeurteilt werden. Insoweit muss sich den Urteilsgründen hinreichend entnehmen lassen, dass der Strafbemessung gegen mehrere Angeklagte der gleiche Maßstab zugrunde liegt und die gegen sie verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen.

4

Diesem Maßstab wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen eines im Kern vergleichbaren Tatvorwurfs, dem Anbau von Marihuana in einer Indoorplantage, jeweils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dies lässt sich anhand des festgestellten Sachverhalts und der mitgeteilten Strafzumessungserwägungen nicht mehr nachvollziehen. Der Betrieb der von dem Angeklagten H. betriebenen Plantage im Fall C.I der Urteilsgründe war auf eine Menge gerichtet, die die nicht geringe Menge um mehr als das 900fache überschritt, während der Anbau durch den Angeklagten K. im Fall C.II (2. Ernte) eine Betäubungsmittelmenge von 450fachen der nicht geringen Menge erbrachte. Dass die Strafkammer für diese Taten mit maßgeblich unterschiedlichen Wirkstoffmengen die gleiche Strafe verhängt hat, obwohl die weiter angeführten Strafzumessungserwägungen beide Angeklagte in gleicher Weise betreffen (Geständnis, weiche Droge, Untersuchungshaft zu ihren Gunsten und erheblicher Aufwand an Arbeit und Kapital sowie großes Maß an krimineller Energie zu ihren Lasten), ist nicht nachzuvollziehen, auch wenn im Fall C.I die Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht zusätzlich beim Angeklagten K. berücksichtigt hat, dass er als Marihuanakonsument eher tatgeneigt sei, und er zudem länger als der Angeklagte H. Untersuchungshaft verbüßt hat.

5

Der Senat hebt die beiden, ohne weitere Erläuterung nicht in einem gerechten Verhältnis zueinander stehenden Strafen sowie auch die weiteren gegen den Angeklagten K. verhängten Strafen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu einer aufeinander abgestimmten, in sich stimmigen Strafzumessung zu geben.

6

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Neue Feststellungen können getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

FischerEschelbachFischer
KrehlRinBGH Dr. Ott ist aus rechtlichen Gründen an der Unterschrift gehindert.Zeng