Aufhebung wegen unzureichender selbständiger Strafzumessung bei Einheitsjugendstrafe (§ 31 Abs. 2 JGG)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung mit Einbeziehung früherer Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe ein. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht keine neue, selbständige Rechtsfolgenbemessung für die einbezogenen Vorverurteilungen dargelegt hat; bloße Pauschalaussagen genügen nicht. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine als Jugendkammer zuständige Strafkammer zurückverwiesen; die Feststellungen werden aufgehoben.
Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine als Jugendkammer zuständige Strafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe nach § 31 Abs. 2 i.V.m. § 103 Abs. 1 JGG hat der Tatrichter eine neue, selbständige Rechtsfolgenbemessung für die früheren und die jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen, die von der früheren Beurteilung unabhängig ist.
Urteilsgründe, die lediglich pauschal erklären, eine neue und unabhängige Strafzumessung sei vorgenommen worden, sind unzureichend; die Gründe müssen konkret darlegen, welche Erwägungen sich auf die einbezogenen Vorverurteilungen beziehen.
Rechtsfehler, die dem Angeklagten zugutekommen, begründen keinen Revisionsgrund, soweit sie ihn nicht belasten; solche zu seinen Lasten wirkenden Fehler können jedoch die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.
Hat das Revisionsgericht berechtigte Zweifel, dass das Urteil auf einem den Angeklagten belastenden Rechtsfehler beruht oder die Feststellungen widerspruchsfrei sind, hat es die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung, ggf. an ein anderes Gericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO, zurückzuverweisen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 14. März 2024, Az: 98 KLs 1/24
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. März 2024 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 12. Mai 2023 wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier früherer Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Werts von Taterträgen aus einer der früheren Verurteilungen aufrechterhalten. Dieses Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen mit Beschluss vom 21. November 2023 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Er hat unter anderem beanstandet, das Landgericht habe nicht bedacht, dass bei Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung verliert und daher der zur Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe berufene Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorzunehmen hat.
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten unter Einbeziehung der beiden früheren Verurteilungen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
1. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt allerdings darauf hin, dass die Anwendung von Jugendstrafrecht auf den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten, die das Landgericht allein durch Bezugnahme auf die Gründe des Urteils im ersten Rechtsgang und damit rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – 4 StR 67/05, NStZ 2005, 644 mwN) begründet hat, diesen nicht beschwert. Dies gilt auch für die im zweiten Rechtsgang nicht erneut geprüfte Annahme nicht ausschließbar eingeschränkter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB, ebenso für die rechtsfehlerhafte Annahme einer Strafrahmenobergrenze von fünf statt richtig von zehn Jahren (§ 105 Abs. 3 Satz 1 JGG).
2. Zu Lasten des Angeklagten lassen die Urteilsgründe jedoch besorgen, worauf der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, dass das Landgericht bei der Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe gemäß § 31 Abs. 2, § 103 Abs. 1 JGG erneut nicht – wie geboten – eine neue, selbständige, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2023 – 2 StR 57/23, Rn. 4 mwN).
Das Landgericht hat allein die für die abgeurteilte Tat maßgeblichen Zumessungserwägungen dargestellt. Sodann hat es ausgeführt, dass die beiden Vorverurteilungen einzubeziehen seien, wobei die Strafkammer „unter Betrachtung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände im Rahmen der vorzunehmenden Strafzumessung eine neue, selbstständige, von den früheren Beurteilungen und dem Strafausspruch der einbezogenen Entscheidungen losgelöste und unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für die früher und jetzt abgeurteilten Taten vorgenommen“ habe. Welche Erwägungen dies mit Blick auf die einbezogenen früheren Taten sind, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, sie beschränken sich vielmehr auf die wiedergegebenen Ausführungen. Diese erweisen sich damit als inhaltsleere Floskel, die eine tatsächliche – selbständige, neue – Strafzumessung im gebotenen Umfang nicht ersetzen kann.
Der Senat kann trotz der den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem ihn belastenden Rechtsfehler beruht.
3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache nunmehr an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO). Um dem neuen Tatgericht insgesamt eine widerspruchsfreie Tatsachenfeststellung zu ermöglichen, hebt der Senat die Feststellungen mit auf.
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