Verstoß gegen Verbot der Schlechterstellung bei Verhängung einer höheren Einzelstrafe als im ersten Rechtsgang
KI-Zusammenfassung
Der BGH hat auf die Revisionen der Angeklagten die Einzelstrafen im Fall II.5 wegen Verstoßes gegen das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) auf jeweils acht Monate herabgesetzt; die weitergehenden Revisionen wurden verworfen. Das Verbot erfasst auch die Verschärfung einzelner Einzelstrafen, selbst wenn die Gesamtstrafe insgesamt niedriger ausfällt. Die Herabsetzung erfolgte unter Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Revisionen teilweise stattgegeben: Einzelstrafen in Fall II.5 wegen Verstoßes gegen Verbot der Schlechterstellung herabgesetzt, übrige Revisionen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO untersagt nicht nur die Erhöhung der Gesamtstrafe, sondern auch die Verschärfung zuvor verhängter Einzelstrafen im erneuten Rechtsgang.
Einzelstrafen sind selbständige, der Rechtskraft fähige tatrichterliche Entscheidungen; ihre Erhöhung im zweiten Rechtsgang verstößt gegen das Verbot der Schlechterstellung.
Bei Feststellung eines Verstoßes gegen § 358 Abs. 2 StPO hat das Revisionsgericht die fehlerhaften Einzelstrafen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf die zuvor verhängte Höhe zurückzusetzen.
Eine geringfügige Herabsetzung einzelner Einzelstrafen berührt den Gesamtstrafenausspruch nur dann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne den Rechtsfehler auch die Gesamtstrafe niedriger festgesetzt worden wäre.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Wiesbaden, 27. Juni 2023, Az: 6 KLs 39160/12
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Juni 2023 werden die Einzelstrafen im Fall II.5. der Urteilsgründe auf Freiheitsstrafen von jeweils acht Monaten herabgesetzt.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang unter Einstellung weiterer Anklagevorwürfe und Freisprechung im Übrigen des Betrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und des versuchten Betrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, schuldig gesprochen. Es hatte den Angeklagten B. H. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten Z. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen.
Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten B. H. das Urteil im Schuldspruch in den Fällen II.1. und II.2. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit des Betrugs in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist, und in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in diesen beiden Fällen mit den Feststellungen aufgehoben. Unter Erstreckung auf den nicht revidierenden Angeklagten Z. hat er das Urteil im Fall II.3. der Urteilsgründe und mit den zugehörigen Feststellungen in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II.4. bis II.6. der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht die Angeklagten im Fall II.3. der Urteilsgründe erneut wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Es hat auf der Grundlage dieses und der rechtskräftigen Schuldsprüche in den übrigen Fällen gegen den Angeklagten B. H. eine neue Einzelfreiheitsstrafe für die durch ihn tateinheitlich verwirklichten Fälle II.1. und II.2. der Urteilsgründe und gegen beide Angeklagten neue Einzelfreiheitsstrafen für die Fälle II.3. bis II.6. der Urteilsgründe verhängt. Den Angeklagten B. H. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten Z. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung seit der Entscheidung des Senats im ersten Rechtsgang durch die Anordnung kompensiert, dass für beide Angeklagte je ein Monat der Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt gilt.
Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der beiden Angeklagten erzielen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
I.
Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen hat zu den Schuldsprüchen im Fall II.3. der Urteilsgründe, den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II.1., II.2. bis II.4. und II.6. der Urteilsgründe und zu den Kompensationsaussprüchen aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
II.
Die Zumessung der Einzelstrafen im Fall II.5. der Urteilsgründe hält dagegen der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat für diese Tat gegen beide Angeklagten jeweils eine höhere Einzelstrafe als im ersten Rechtsgang verhängt und damit gegen das Verbot der Schlechterstellung aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen. Dieses Verbot schließt nicht nur die Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern steht auch einer Verschärfung von Einzelstrafen entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 1959 – 5 StR 4/59, BGHSt 13, 41, 42; Beschlüsse vom 4. Februar 1999 – 4 StR 13/99, vom 9. März 2021 – 6 StR 48/21, NStZ-RR 2021, 220; vom 24. Oktober 2023 – 2 StR 321/23, wistra 2024, 208 Rn. 5; und vom 18. Juli 2024 – 2 StR 248/24, Rn. 9). Das gilt selbst dann, wenn die nunmehr ausgeurteilte Gesamtstrafe, wie hier, niedriger ausgefallen ist (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1551a); denn bei der Verhängung von Einzelstrafen handelt es sich um selbständige, der Rechtskraft fähige tatrichterliche Entscheidungen (BGH, Urteil vom 21. Mai 1951 – 3 StR 224/51, BGHSt 1, 252, 254; Beschluss vom 18. Juli 2024 – 2 StR 248/24, Rn. 9).
Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler auf niedrigere Einzelfreiheitsstrafen als die im ersten Rechtsgang verhängten erkannt hätte, und reduziert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Einzelfreiheitsstrafen auf die im ersten Rechtsgang jeweils bestimmte Höhe von acht Monaten.
III.
Die Gesamtstrafenaussprüche werden von der geringfügigen Herabsetzung der Einzelstrafen im Fall II.5. der Urteilsgründe nicht berührt. Angesichts der Einsatzstrafen von jeweils einem Jahr und zehn Monaten und der übrigen vier bzw. fünf Einzelfreiheitsstrafen von zwischen einem Jahr und sechs Monaten (Angeklagter B. H. ) bzw. einem Jahr und drei Monaten (Angeklagter Z. ) und sechs Monaten schließt der Senat aus, dass die Strafkammer ohne den Rechtsfehler auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.
IV.
Der geringfügige Erfolg der Rechtsmittel rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise von den durch sie verursachten Kosten freizustellen.
Menges Meyberg RiBGH Schmidtist wegen Urlaubsan der Unterschriftgehindert. Menges Zimmermann Herold
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