Themis
Anmelden
BGH·2 StR 295/24·10.10.2024

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen konkurrierender Taten und Verstoß gegen §358 StPO

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte war wegen Computerbetrugs und Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt; die Revision führte zur teilweisen Aufhebung. Der BGH beanstandet die rechtfehlerhafte Bewertung von Tateinheit/Tatmehrheit, weil Feststellungen zu Kundenkonten fehlen, und sieht einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (§358 Abs.2 StPO) bei erhöhten Einzelstrafen. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten; die Sache wird zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch in Teilen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; übrige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden bei mehrfachen Bestellungen dasselbe Kundenkonto mit unrichtigen beweiserheblichen Daten genutzt, sind die einzelnen Bestellungen tateinheitlich zu verbinden; unterbleiben Feststellungen hierzu, ist die rechtsfehlerfreie Einordnung als Tatmehrheit revisionsrechtlich zu beanstanden.

2

Für die Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit sind konkrete Feststellungen erforderlich, insbesondere dazu, ob bei verschiedenen Bestellungen an verschiedenen Tagen jeweils eigene Kundenkonten vorlagen.

3

Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verbietet nicht nur die Erhöhung der Gesamtstrafe, sondern steht auch einer Verschärfung einzelner Einzelstrafen entgegen; selbst eine reduzierte Gesamtstrafe rechtfertigt eine Erhöhung von Einzelstrafen nicht.

4

Feststellungen des Tatrichters sind nicht aufzuheben, soweit sie von den festgestellten Rechtsfehlern nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); die Zurückverweisung ermöglicht ergänzende Feststellungen, die mit den erhaltenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen.

Relevante Normen
§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 353 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 5. März 2024, Az: 66 KLs 22/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. März 2024 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Computerbetrugs in Tateinheit mit „gewerbsmäßiger“ Fälschung beweiserheblicher Daten in 86 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat der Gesamtstrafe in fünf Stufen nach der jeweiligen Schadenshöhe gestaffelte Einzelfreiheitsstrafen von zehn Monaten bis zu zwei Jahren zu Grunde gelegt.

2

Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 4. Juli 2023 – 2 StR 98/23 – unter Aufrechterhaltung der Feststellungen wegen einer rechtsfehlerhaften konkurrenzrechtlichen Beurteilung von 86 Bestellungen bei Onlinehändlern als realkonkurrierende Einzeltaten aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten wegen Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 39 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Einzelstrafen hat die Strafkammer anders als im ersten Rechtsgang nicht nach den Schadenshöhen gestaffelt, sondern für sämtliche Fälle Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten verhängt.

4

Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

5

1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der 39 abgeurteilten Taten als tatmehrheitlich begangen hält erneut der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar die an demselben Kalendertag getätigten Bestellungen zur Tateinheit zusammengefasst. Es hat aber wiederum aus dem Blick verloren, dass bei mehrfacher Nutzung desselben Kundenkontos mit unrichtigen beweiserheblichen Daten die einzelnen Bestellungen zur Tateinheit verbunden werden, und deshalb erneut keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte bei Onlinehändlern, bei denen er an verschiedenen Tagen mehrere Bestellungen tätigte, Kundenkonten eingerichtet hatte. Der Rechtsfehler führt zur erneuten Aufhebung des Schuldspruchs.

6

2. Rechtlicher Überprüfung hält zudem nicht stand, dass das Landgericht in den Fällen III.1., III.2., III.7., III.12. bis III.15., III.17., III.22., III.26., III.28., III.30., III.33. und III.36. bis III.39. der Urteilsgründe jeweils höhere Einzelstrafen als im ersten Rechtsgang verhängt hat. Die Strafkammer hat damit gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen. Dieses Verbot schließt nicht nur die Erhöhung der Gesamtstrafe aus, sondern steht auch einer Verschärfung von Einzelstrafen entgegen (BGH, Urteil vom 3. März 1959 – 5 StR 4/59, BGHSt 13, 41, 42; Beschlüsse vom 9. März 2021 – 6 StR 48/21, NStZ-RR 2021, 220; vom 24. Oktober 2023 – 2 StR 321/23, wistra 2024, 208, Rn. 5; vom 18. Juli 2024 – 2 StR 248/24, Rn. 9, und vom 11. September 2024 – 2 StR 331/24). Das gilt selbst dann, wenn die nunmehr ausgeurteilte Gesamtstrafe, wie hier, niedriger ausgefallen ist (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1551a); denn bei der Verhängung von Einzelstrafen handelt es sich um selbständige, der Rechtskraft fähige tatrichterliche Entscheidungen (BGH, Urteil vom 21. Mai 1951 – 3 StR 224/51, BGHSt 1, 252, 254; Beschlüsse vom 18. Juli 2024 – 2 StR 248/24, aaO, und vom 11. September 2024 – 2 StR 331/24).

7

3. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Die zur erneuten Entscheidung berufene Strafkammer wird, wie stets, weitere Feststellungen treffen können, soweit sie zu den aufrechterhaltenen der im ersten und im zweiten Rechtsgang aufgehobenen Urteile nicht im Widerspruch stehen.

MengesMeybergZimmermann
ZengSchmidt