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BGH·2 StR 324/23·26.10.2023

Revision: Ergänzung Einzelstrafe und Reduktion der Einziehung von Taterträgen

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH ergänzt die im Urteil versäumt festgesetzte Einzelstrafe für einen Tatrang (Fall II.49) auf ein Jahr und reduziert die Einziehung von Taterträgen um 41.400 € auf 792.920 € wegen einer Doppelberechnung. Die übrigen Rügen bleiben ohne Erfolg; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einzelstrafe ergänzt und Einziehung reduziert; sonstige Rügen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlässt das Tatgericht nach zutreffender Bestimmung des Regelstrafrahmens die Verhängung einer konkreten Einzelstrafe, kann das Revisionsgericht diese nach § 354 Abs. 1 StPO ergänzen.

2

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen bemisst sich nach den tatsächlich festgestellten Erlösen; bei rechnerischen Fehlern ist die Einziehung auf den zutreffend ermittelten Betrag zu beschränken.

3

Das tatbezogene Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hindert eine Korrektur, die zu einer tatbezogenen Verschlechterung des Angeklagten führen würde; eine solche Verschlechterung ist unzulässig.

4

Wird die Revision nur geringfügig erfolgreich, kann es nach § 473 Abs. 1 und 4 StPO geboten sein, den Revisionsführer mit den gesamten Kosten und Auslagen des Rechtsmittels zu belasten.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 29a Abs. 1 BtMG§ 354 Abs. 1 StPO§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO§ 473 Abs. 1 und 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 1. März 2023, Az: 950 Js 8748/22 - 12 KLs

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. März 2023

a) dahin ergänzt, dass im Fall II. 49 der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von einem Jahr festgesetzt wird,

b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, soweit die Einziehung eines Betrages von mehr als 792.920 € angeordnet ist; die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von weiteren 41.400 € entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 49 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 834.320 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen der Erfolg versagt.

3

2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils führt zur Ergänzung des Strafausspruchs im Fall II. 49 der Urteilsgründe sowie zur Abänderung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4

a) Die Strafkammer hat es im Fall II. 49 der Urteilsgründe versehentlich unterlassen, im Anschluss an die rechtsfehlerfreie Bestimmung des Regelstrafrahmens nach § 29a Abs. 1 BtMG in diesem Fall eine konkrete Einzelstrafe zu verhängen. Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 StR 406/15, juris Rn. 3 f.). Er setzt sie – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – auf das gesetzliche Mindestmaß nach § 29a Abs. 1 BtMG von einem Jahr Freiheitsstrafe für den Handel mit drei Kilogramm Amphetamin (Wirkstoffgehalt 390 Gramm Amphetaminbase) fest.

5

Dem steht nicht entgegen, dass die Strafkammer, obwohl sie einen minder schweren Fall des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei allen Taten rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten in fünf Fällen (Taten II. 2, II. 10, II. 13, II. 19 und II. 21 der Urteilsgründe) die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr unterschritten hat. Im Übrigen sind diese fünf Fälle, die den Handel mit 200 Gramm Marihuana (Fall II. 2 der Urteilsgründe mit einem Wirkstoffgehalt von 20 Gramm THC), einem Kilogramm minderwertigem Marihuana (Fall II. 13 der Urteilsgründe mit einem Wirkstoffgehalt von 20 Gramm THC), 100 Gramm Haschisch (Fall II. 19 der Urteilsgründe mit einem Wirkstoffgehalt von 16 Gramm THC) bzw. zweimal 500 Gramm Haschisch (Fälle II. 10 und II. 21 der Urteilsgründe mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 80 Gramm THC) betreffen, nicht mit dem Handel von drei Kilogramm Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 390 Gramm Amphetaminbase vergleichbar.

6

b) Die Einziehungsentscheidung erfährt eine Reduktion um 41.400 € auf 792.920 €.

7

aa) Der Senat kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend sicher entnehmen, dass der ganz überwiegend geständige Angeklagte die mit den Abnehmern der Betäubungsmittel vereinbarten Kaufpreise in allen Fällen vollständig erlangt hat. Die Einziehungsentscheidung erweist sich gleichwohl im Fall II. 17 der Urteilsgründe zu Ungunsten des Angeklagten als rechtsfehlerhaft. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift hierzu zutreffend ausgeführt:

„Zu Fall II. 17 der Urteilsgründe (Fälle 22 und 23 der Anklageschrift), zu dem sich der Angeklagte über die von ihm gebilligte Verteidigererklärung geständig geäußert hat (UA S. 16), führt das Landgericht aus, dass der Angeklagte „von den gesondert Verfolgten A. und S. am 11.08.2020 mindestens 15 Kilogramm Marihuana der Sorte Haze zum Kaufpreis von mindestens 4.100 Euro pro Kilogramm erwarb, welches dieser für 4.600 Euro pro Kilogramm, mithin 69.000 Euro, weiter veräußerte.“

Weiter heißt es, „dass der Angeklagte hiervon zwischen dem 11.08.2020 und dem 12.08.2020 neun Kilogramm Marihuana der Sorte Haze zum Kaufpreis von 4.800 pro Kilogramm, mithin 43.200 Euro an den I. veräußerte“ (UA S. 9 f.). Den Verkauf dieser neun Kilogramm Haze hat die Strafkammer versehentlich doppelt berechnet, wie sich auch aus der Tabelle auf UA S. 65 ergibt, denn dort ist ein Gesamterlös von 112.200 Euro angegeben. Auszugehen ist daher von einem Erlös aus dem Verkauf der neun Kilogramm Haze zum Gesamtpreis von 43.200 Euro (9 x 4.800 Euro) und von einem Erlös aus dem Verkauf der übrigen sechs Kilogramm Haze aus der Gesamtmenge von mindestens 15 Kilogramm zum Gesamtpreis von 27.600 Euro (6 x 4.600 Euro). Dies ergibt im Fall II. 17 der Urteilsgründe einen Gesamterlös in Höhe von 70.800 Euro.“

8

bb) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist eine teilweise Verrechnung, mit dem der Strafkammer im Fall II. 6 der Urteilsgründe zugunsten des Angeklagten unterlaufenen Rechenfehler in Höhe von 3.600 € nicht möglich. Dem steht das tatbezogene Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2020 – 3 StR 82/20, juris Rn. 11 mwN; vom 7. Juli 2021 – 2 StR 20/21, juris Rn. 5; vom 16. September 2021 – 2 StR 51/21, juris Rn. 7).

9

3. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision des Angeklagten hat nur einen geringen Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, diesen mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

ApplZengSchmidt
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