Tatertragseinziehung: Verschlechterungsverbot und unzulässige Verrechnung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Aachen; der BGH nimmt die Revision in Teilbereichen an. Die Einzelstrafe im Fall 38 wird wegen zu hoher Mengenannahme von drei auf zwei Jahre reduziert, die Einziehung wird um 21.000 Euro auf 93.281 Euro herabgesetzt. Eine Verrechnung zu viel eingezogener Taterträge mit anderen Fällen ist wegen des tatbezogenen Verschlechterungsverbots unzulässig.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Einzelstrafe im Fall 38 herabgesetzt und Einziehungsbetrag auf 93.281 € korrigiert; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Das tatbezogene Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 S. 1 StPO) verbietet eine Verrechnung von Einziehungsbeträgen zwischen verschiedenen Taten, wenn dadurch die Lage des Angeklagten hinsichtlich der einzelnen Tat verschlechtert würde.
Bei fehlerhafter Feststellung der dem Angeklagten zuzurechnenden Handelsmenge ist der Einziehungsbetrag im Umfang der Überbemessung zu korrigieren.
Die Herabsetzung einer in den Urteilsgründen festgestellten Einzelstrafe kann erfolgen, ohne dass die Gesamtfreiheitsstrafe zwangsläufig anzupassen ist, wenn feststeht, dass das Landgericht bei korrekter Einzelstrafenfestsetzung nicht zu einer anderen Gesamtstrafe gelangt wäre.
Bei nur geringem Erfolg der Revision kann dem Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO auferlegt werden.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. Juli 2021, Az: 2 StR 20/21, Beschluss
vorgehend LG Aachen, 23. Juni 2020, Az: 66 KLs 25/18
nachgehend BGH, 7. Juli 2021, Az: 2 StR 20/21, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Juni 2020 - soweit es ihn betrifft -
a) im Strafausspruch dahin geändert, dass die im Fall 38 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe auf zwei Jahre festgesetzt wird,
b) im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 93.281 Euro angeordnet wird, in diesem Umfang gesamtschuldnerisch haftend mit den Mitangeklagten T. und G. .
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 11 Fällen sowie wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Zudem hat es angeordnet, dass aus dem Vermögen des Angeklagten ein Geldbetrag in Höhe von 114.281 Euro, in diesem Umfang gesamtschuldnerisch haftend mit dem Mitangeklagten T. und in Höhe von 100.850 Euro gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten G. eingezogen wird. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Während der Schuldspruch aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen rechtlichen Bedenken begegnet, halten der Strafausspruch im Fall 38 der Urteilsgründe und die Einziehungsentscheidung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Im Fall 38 der Urteilsgründe ist die Strafkammer fehlerhaft von einer dem Angeklagten M. zuzurechnenden Handelsmenge von 500 Gramm statt von nur 200 Gramm Kokain ausgegangen. Auf Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Strafe - entsprechend den in den Fällen 39 - 43 verhängten Einzelstrafen bei einer Handelsmenge von 200 Gramm Kokain - von drei Jahre auf zwei Jahre herab.
Die von der Strafkammer verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bleibt davon unberührt. Ausgehend von der Einsatzstrafe von drei Jahren und mit Blick auf die weiteren 11 Einzelstrafen zwischen zwei und drei Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei Verhängung einer Einzelstrafe von nur zwei Jahren im Fall 38 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
2. Auch die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur. Im Fall 38 der Urteilsgründe hat die Strafkammer - fälschlich ausgehend von einem dem Angeklagten zuzurechnenden Handelsvolumen von 500 Gramm statt von nur 200 Gramm Kokain - einen um 21.000 Euro zu hohen Einziehungsbetrag in Ansatz gebracht. Um diese Summe ist der Einziehungsbetrag auf 93.281 Euro zu reduzieren. Soweit das Landgericht bei seiner Berechnung Taterträge von 15.500 Euro im Fall 43 der Urteilsgründe unberücksichtigt gelassen hat, beschwert dies den Angeklagten nicht. Eine Verrechnung mit zu viel eingezogenen Taterträgen für den Fall 38 der Urteilsgründe steht das tatbezogene Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 2 StR 51/21; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 3 StR 82/20 mwN).
3. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Franke Appl Zeng Die Richter am BundesgerichtshofDr. Grube und Schmidtsind wegen Urlaubs an derUnterschrift gehindert. Franke