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BGH·2 StR 318/13·31.07.2013

Sexuelle Nötigung mit Gewalt: Führung der Hand des Tatopfers zur Vornahme sexueller Handlungen

StrafrechtSexualstrafrechtSchutzbefohlener (§ 174 StGB)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Verurteilung in einem Fall wegen sexueller Nötigung. Das LG hatte festgestellt, er habe die Hand des Opfers geführt und zu Berührungen an seinem Glied veranlasst. Der BGH hebt die Verurteilung in Fall 17 und die darauf gestützte Gesamtstrafe auf und verweist zurück, weil kein körperlich wirkender Zwang i.S.v. §177 Abs.1 Nr.1 StGB festgestellt ist. Die übrige Revision wird verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Verurteilung in Fall 17 und die Gesamtstrafe aufgehoben, zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme sexueller Nötigung "mit Gewalt" (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist erforderlich, dass der Täter physische Kraft einsetzt, um den als ernst erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers zu überwinden; das Opfer muss einem körperlich wirkenden Zwang ausgesetzt sein.

2

Das bloße Führen der Hand des Opfers zur Vornahme sexueller Handlungen begründet nicht ohne weiteres Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB, insbesondere wenn das Opfer die Handlung ohne erkennbaren Widerstand hinnimmt.

3

Liefern die Feststellungen keinen Nachweis körperlich wirkenden Zwangs, ist eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung 'mit Gewalt' unzulässig; die Tat ist dann entsprechend anders zu würdigen.

4

Die Aufhebung einer Einzelverurteilung kann die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Strafzumessung erforderlich machen.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 177 Abs 1 Nr 1 StGB§ 177 Abs. 1 Nr. 1, 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 13. März 2013, Az: 65 KLs - 201 Js 1103/10 - 25/12

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13. März 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall 17 (Ziffer II.2.i) der Urteilsgründe verurteilt wurde, und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 17 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung und in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, soweit er verurteilt wurde, mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Verurteilung im Fall 17 und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im Übrigen ist es unbegründet.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der Angeklagte am Abend des Tattags in das Kinderzimmer der Geschädigten. Er veranlasste sie, das Oberteil ihrer Bekleidung hochzuziehen, und entblößte seinen Unterleib. Dann fasst er der Geschädigten an die Brüste und begann sich selbst zu befriedigen. Er fragte die Geschädigte, ob sie sein Geschlechtsteil anfassen wolle, was diese ablehnte. Während die Geschädigte aus Ekel ihre Augen schloss, nahm er ihre Hand, führte diese an sein erigiertes Glied und "machte Onanierbewegungen". Als der Angeklagte seine Hand fortnahm, hörte die Geschädigte mit diesen Bewegungen auf. "Daraufhin ergriff der Angeklagte erneut ihre Hand und setzte die von ihm geführten Onanierbewegungen fort".

3

Das Landgericht hat dies rechtsfehlerhaft als sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen gemäß §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bewertet. Für die Annahme einer sexuellen Nötigung "mit Gewalt" ist erforderlich, dass der Täter physische Kraft entfaltet, um den als ernst erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden; das Opfer muss durch die Handlung des Täters einem körperlich wirkenden Zwang ausgesetzt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 2009 – 4 StR 88/09; NStZ-RR 2009, 202 f.). Die Feststellungen des Landgerichts ergeben jedoch nur, dass der Angeklagte die Hand der Geschädigten geführt hat. Nimmt das Opfer die unerwünschten sexuellen Handlungen hin, ohne Widerstand zu leisten, so liegt keine Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1997 – 1 StR 726/96, NStZ-RR 1997, 199).

4

Die Aufhebung des Urteils im Fall 17 zwingt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.

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