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BGH·1 StR 106/14·27.03.2014

Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern: Vorliegen eines vollendeten Beischlafs

StrafrechtSexualstrafrechtSexualdelikte gegen KinderVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart als unbegründet. Streitgegenstand war, ob ein vollendeter Beischlaf und damit gegebenenfalls Vergewaltigung vorlag. Der Senat stellt klar, dass Beischlaf bereits durch Kontakt des männlichen Gliedes mit dem Scheidenvorhof gegeben ist und vollständiges Eindringen nicht erforderlich ist. Gewalt i.S.v. §177 erfordert physische Kraft zur Überwindung erkannten oder erwarteten Widerstands; es wurden keine Revisionsfehler festgestellt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Stuttgart als unbegründet verworfen; keine feststellbaren Rechtsfehler

Abstrakte Rechtssätze

1

Beischlaf im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften ist das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide; hierfür genügt bereits der Kontakt des Gliedes mit dem Scheidenvorhof, vollständiges Eindringen ist nicht erforderlich.

2

Gewalt i.S.v. § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter physische Kraft entfaltet, um den erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers zu überwinden, und das Opfer durch die Handlung des Täters körperlich wirkendem Zwang ausgesetzt ist.

3

Bei Tatausprägungen, die gleichzeitig Merkmale des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176a StGB) und der Vergewaltigung (§ 177 StGB) erfüllen könnten, rechtfertigt die faktische Verurteilung nur nach § 176a nicht ohne Weiteres die Annahme eines Revisionsfehlers bezüglich des Verzichts auf eine zusätzliche Verurteilung wegen § 177.

4

Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung Rechtsfehler zu Lasten des Verurteilten ergibt; bloße Prüfungsoptionen der Vorinstanz ohne festgestellten Rechtsfehler genügen nicht.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 176a Abs 2 Nr 1 StGB§ 177 Abs 2 Nr 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Stuttgart, 20. Dezember 2013, Az: 8 KLs 23 Js 65010/12

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass das Landgericht im Fall II.B.4. der Urteilsgründe den Angeklagten lediglich wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und nicht auch tateinheitlich wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt hat, beschwert diesen ersichtlich nicht. Nach den getroffenen Feststellungen wäre eine solche Verurteilung in Frage gekommen. Das Geschehen wird so dargestellt, dass die Nebenklägerin sich angesichts der Erinnerung an die bei der Tat im Fall II.B.2. der Urteilsgründe erlittenen starken Schmerzen verkrampfte und ihren Körper versteifte. Deshalb - also offenbar wegen dieser körperlichen Abwehrreaktion - konnte der Angeklagte mit seinem Penis nur ein kleines Stück in die Scheide der Nebenklägerin eindringen (UA S. 12). Gewalt i.S.v. § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt, wie das Landgericht an sich nicht verkannt hat, vor, wenn der Täter physische Kraft entfaltet, um den erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden, wobei das Opfer durch die Handlung des Täters körperlich wirkendem Zwang ausgesetzt sein muss (BGH, Beschlüsse vom 9. April 2009 - 4 StR 88/09, NStZ-RR 2009, 202 f.; vom 31. Juli 2013 - 2 StR 318/13, StraFo 2013, 479). Angesichts der sich verkrampfenden und den Körper versteifenden Nebenklägerin lagen diese Voraussetzungen nicht fern. Gleiches gilt für das Regelbeispiel aus § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist „Beischlaf" das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide; dafür genügt der Kontakt des männlichen Gliedes mit dem Scheidenvorhof (BGH, Urteile vom 14. August 1990 - 1 StR 62/90, BGHSt 37, 153, 154; vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 242/00, BGHSt 46, 176, 177), ein vollständiges Eindringen des Gliedes in die Scheide ist jedenfalls gerade keine Voraussetzung für die Vollendung des Beischlafs (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 270/00, NStZ 2001, 246).

Raum Graf Cirener

Radtke Mosbacher