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BGH·2 StR 317/22·11.10.2022

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Adhäsionsverurteilung zu vorgerichtlichen Anwaltskosten

StrafrechtAdhäsionsverfahrenSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Darmstadt ein, in dem er wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt und zu Schadensersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten verurteilt wurde. Der BGH hob den Adhäsionsausspruch zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf, weil das Landgericht keine tatsächlichen Feststellungen zur außergerichtlichen Geltendmachung, zum Anspruchsgrund und zur Anspruchshöhe getroffen hatte. Im Übrigen wurde die Revision verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision in Bezug auf den Adhäsionsausspruch zu vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben; insoweit Aufhebung und Absehen von Entscheidung; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafgericht kann im Adhäsionsverfahren Schadensersatzansprüche nur zusprechen, wenn es konkrete tatsächliche Feststellungen zur außergerichtlichen Geltendmachung, zum Anspruchsgrund und zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs trifft.

2

Mangels entsprechender Feststellungen sind Verurteilungen zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten im Adhäsionsurteil nicht nachvollziehbar und aufzuheben.

3

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Gericht gemäß § 473 Abs. 4 StPO den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels belasten.

4

Ist die materielle Grundlage eines im Adhäsionsverfahren geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruchs nicht festgestellt, ist insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Darmstadt, 4. April 2022, Az: 10 KLs 200 Js 27803/20

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. April 2022 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.054,10 Euro an die Adhäsionsklägerin P. B. und in Höhe von 627,13 Euro an die Adhäsionsklägerin S. B. , jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. April 2022, zu zahlen; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit angefallenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsions- und Nebenklägerinnen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, sowie Adhäsionsentscheidungen getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

3

2. Jedoch hält der Adhäsionsausspruch nicht in vollem Umfang rechtlicher Nachprüfung stand.

4

Soweit das Landgericht den Angeklagten zur Zahlung von 1.054,10 Euro an die Adhäsionsklägerin P. B. und von 627,13 Euro an die Adhäsionsklägerin S. B. jeweils nebst Zinsen seit dem 5. April 2022 als Schadensersatz für angefallene vorgerichtliche Anwaltskosten verurteilt hat, hält der Adhäsionsausspruch des angefochtenen Urteils schon deshalb einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Strafkammer keine tatsächlichen Feststellungen zur außergerichtlichen Geltendmachung von aus den abgeurteilten Taten resultierenden Schadensersatzansprüchen getroffen hat. Mangels entsprechender Feststellungen können weder Anspruchsgrund noch Anspruchshöhe nachvollzogen werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. März 2022 – 4 StR 367/21, juris Rn. 2; zu den materiellen Anspruchsvoraussetzungen vgl. BGH, Urteile vom 22. Januar 2019 –VI ZR 402/17, VersR 2019, 558; vom 16. Juli 2015 – IX ZR 117/14, NJW 2015, 3447).

5

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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FrankeEschelbachRiBGH Meyberg ist krankheitsbedingt an der Unterschrift gehindert.
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