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BGH·2 StR 251/24·09.09.2024

Revision wegen unklarer Gesamtstrafenbildung und fehlender Feststellungen zu Rechtsverfolgungskosten

StrafrechtStrafzumessungAdhäsionsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Köln, das ihn wegen schwerer und gefährlicher Körperverletzung verurteilte und ihm im Adhäsionsverfahren Schmerzensgeld sowie Rechtsverfolgungskosten zusprach. Der BGH hob den Strafausspruch sowie den Teil des Adhäsionsausspruchs über Rechtsverfolgungskosten auf, weil die Urteilsgründe den Vollstreckungsstand und tatsächliche Feststellungen zur außergerichtlichen Kostenforderung nicht erkennen lassen. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch und Teil des Adhäsionsausspruchs aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen; sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB ist der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils maßgeblich.

2

Wenn eine im Strafbefehl verhängte Geldstrafe bis zur Urteilsverkündung bereits durch Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist, kann dies bei der Strafzumessung einen Härteausgleich erfordern.

3

Ein Adhäsionsanspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten setzt in den Urteilsgründen substantiiert festgestellte tatsächliche Umstände der außergerichtlichen Geltendmachung sowie Feststellungen zur Anspruchshöhe voraus; ohne solche Feststellungen ist der Anspruch nicht nachvollziehbar.

4

Sind Strafausspruch oder dessen Begründung revisionsrechtlich zu beanstanden, sind auch betroffene Teile des Adhäsionsausspruchs mitzurückzuverweisen; fällt die Zuständigkeit des Schwurgerichts weg, ist an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 3 StPO).

Relevante Normen
§ 55 Abs. 1 StGB§ 353 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 5. Januar 2024, Az: 105a Ks 3/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Januar 2024 aufgehoben

a) im Strafausspruch,

b) im Adhäsionsausspruch, soweit der Angeklagte zur Zahlung von Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.375,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2023 verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Kosten des Adhästionsklägers, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn im Wege der Adhäsionsentscheidung verurteilt, Schmerzensgeld in Höhe von 498.000 € und Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.375,88 € an den Nebenkläger jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13. Dezember 2023 zu zahlen, und eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit getroffen. Es hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus der Tat zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte, insbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind, und dass die Ansprüche des Nebenklägers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift hierzu zutreffend ausgeführt:

„1. Während der Schuldspruch keinen Bedenken begegnet, hält der Strafausspruch revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Anhand der getroffenen Feststellungen kann nicht überprüft werden, ob die Strafkammer zu Recht von der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB und Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 11. April 2023 abgesehen hat. Der Strafbefehl ist nach der urteilsgegenständlichen Tat, die der Angeklagte am 25. Februar 2023 begangen hat, erlassen worden und könnte daher grundsätzlich gesamtstrafenfähig sein. Das wäre nur dann zu verneinen, wenn der Angeklagte die dem Strafbefehl zugrundeliegende Tat, deren Tatzeit nicht mitgeteilt wird, bereits vor dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 17. November 2021, der insoweit Zäsurwirkung entfalten würde, begangen hätte. Auch der Vollstreckungsstand lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

Sofern die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln noch nicht vollständig vollstreckt war, hätte die Strafkammer eine Gesamtstrafe mit der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zu bilden gehabt. War die Strafe schon vollständig vollstreckt, könnte sich die Strafzumessung der Strafkammer als fehlerhaft erweisen: Wenngleich das Urteil den Angeklagten als ‚Erstverbüßer‘ bezeichnet (UA S. 49), erscheint in Anbetracht seiner Vermögensverhältnisse (UA S. 49, 51) nicht ausgeschlossen, dass die Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist und deshalb ein Härteausgleich geboten war (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2024 – 2 StR 337/23, Rn. 28 mwN).

Der Aufhebung von Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) bedarf es nicht. Das neue Tatgericht wird jedoch ergänzende Feststellungen treffen müssen und zu beachten haben, dass für die neue Gesamtstrafenbildung der Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (5. Januar 2024) maßgebend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 4 StR 17/24, Rn. 9 mwN).

3

2. Der Adhäsionsanspruch hat ebenfalls nicht in vollem Umfang Bestand.

Soweit die Strafkammer den Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.375,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2023 verurteilt hat, ist der Adhäsionsanspruch schon deshalb fehlerhaft, weil die Strafkammer keine tatsächlichen Feststellungen zur außergerichtlichen Geltendmachung von Forderungen im Zusammenhang mit der abgeurteilten Tat getroffen hat. Mangels entsprechender Feststellungen können weder Anspruchsgrund noch Anspruchshöhe nachvollzogen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 2 StR 317/22 Rn. 4 mwN).

Auch insoweit ist die Aufhebung von Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) nicht notwendig.

3. Da die Sache hinsichtlich des Strafausspruchs ohnehin zurückverwiesen werden muss, erfasst die Zurückverweisung auch den fehlerhaften Teil des Adhäsionsausspruchs. Die Zurückverweisung hat entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer zu erfolgen, weil eine Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2024 – 4 StR 19/24, Rn. 10 mwN).“

4

Dem schließt sich der Senat an.

MengesGrubeZimmermann
MeybergSchmidt