Themis
Anmelden
BGH·2 StR 276/21·05.07.2022

Revision verworfen – Unterschlagung tritt hinter Mord (§246 Abs.1 StGB) zurück

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Bonn ein, das ihn wegen Mordes und Unterschlagung verurteilte. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Unterschlagung auf, weil die Subsidiaritätsklausel des §246 Abs.1 StGB Unterschlagung hinter ein Tötungsdelikt zurücktreten lässt. Die Revision wird ansonsten verworfen; der Strafausspruch von elf Jahren bleibt erhalten, da die Unterschlagung bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt wurde.

Ausgang: Revision des Angeklagten überwiegend verworfen; Verurteilung wegen Unterschlagung aufgehoben, Strafausspruch von elf Jahren bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §246 Abs.1 StGB tritt die Unterschlagung hinter ein zugleich verwirklichtes Tötungsdelikt zurück; eine gesonderte Verurteilung wegen Unterschlagung neben Mord ist nicht möglich.

2

Wird eine Nebenverurteilung wegen Subsidiarität aufgehoben, kann der erstinstanzliche Strafausspruch bestehen bleiben, wenn das Tatgericht die entfallene Nebenverurteilung bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Verurteilten berücksichtigt hat.

3

Eine Revision ist nur insoweit erfolgreich, als sie konkret nachweist, dass entscheidungserhebliche Rechtsfehler vorliegen; unbegründete Rügebestände bleiben gemäß §349 Abs.2 StPO ohne Erfolg.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 246 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 1. März 2021, Az: 24 Ks 14/20

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. März 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Unterschlagung; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Turnschuhe und des Mobiltelefons des Getöteten kann keinen Bestand haben. Ein Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung kommt nicht in Betracht, weil aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter das Tötungsdelikt zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 – 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243; Beschluss vom 16. August 2017 – 4 StR 324/17, BeckRS 2017, 123467 jew. mwN). Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, weil die Strafkammer die Unterschlagung bei der Strafzumessung ausdrücklich nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat.

Franke Appl RiBGH Zeng ist wegenUrlaubs gehindert zuunterschreiben. Franke Grube Schmidt