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BGH·2 StR 16/23·14.03.2023

Teilweise erfolgreiche Revision: Unterschlagung wegen Subsidiarität aufgehoben

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikteTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Köln ein, in dem er u.a. wegen Unterschlagung verurteilt worden war. Zentrale Frage war, ob die Verurteilung wegen Unterschlagung neben schwereren Delikten Bestand haben kann. Der BGH hob die Verurteilung wegen Unterschlagung auf mit Verweis auf die Subsidiaritätsklausel des §246 Abs.1 StGB; die übrigen Verurteilungen blieben mangels belastender Rechtsfehler bestehen.

Ausgang: Revision führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung; die übrige Revision wird verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterschlagung tritt nach § 246 Abs. 1 StGB hinter gleichzeitig verwirklichte, mit einer schwereren Strafe bedrohte Delikte zurück und kann daher nicht daneben zu einer eigenständigen Verurteilung führen.

2

Bei der Prüfung der Tateinheit ist zu klären, ob ein tatbestandsspezifisches Subsidiaritätsverhältnis vorliegt; liegt Subsidiarität vor, ist die Verurteilung wegen des subsidiären Tatbestands nicht zu erhalten.

3

Die Einbeziehung von Strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung in die Gesamtstrafenbildung ist grundsätzlich zulässig und wird nur dann zu beanstanden, wenn bei deren Einbeziehung den Angeklagten belastende Rechtsfehler ersichtlich sind.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO insoweit zu verwerfen, als die Überprüfung keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergibt.

Relevante Normen
§ 246 Abs. 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 2. September 2022, Az: 113 KLs 4/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. September 2022 dahingehend geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung der Strafen aus einer rechtskräftigen Vorverurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, mit Körperverletzung und mit Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Jacke des Geschädigten kann keinen Bestand haben, da aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter die anderen hier verwirklichten und mit schwereren Strafe bedrohten Delikte zurücktritt (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 2 StR 276/21 mwN).

3

2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

FrankeZengSchmidt
ApplGrube